Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

StGB § 10 Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende

Strafgesetzbuch

Für Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden gilt dieses Gesetz nur, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von