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StGB § 10 Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende

Strafgesetzbuch

Für Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden gilt dieses Gesetz nur, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 8 LA 99/09
2. September 2009
8 LA 99/09 2. September 2009
Urteil vom Landgericht Essen - 56 (38/07) 300 Js 251/07 StA Essen
28. März 2008
56 (38/07) 300 Js 251/07 StA Essen 28. März 2008