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StGB § 107a Wahlfälschung

Strafgesetzbuch

(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 2428/20
1. Oktober 2025
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Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg (10. Kammer) - 10 K 4030/24
11. Februar 2025
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 1845/23
4. Februar 2025
15 A 1845/23 4. Februar 2025
Beschluss vom Unknown court (2. Senat) - 2 BvC 17/18
12. Januar 2022
2 BvC 17/18 12. Januar 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (2. Strafsenat) - 32 Ss 61/11
19. Oktober 2011
32 Ss 61/11 19. Oktober 2011