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StGB § 107b Fälschung von Wahlunterlagen

Strafgesetzbuch

(1) Wer

1.
seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt,
2.
einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat,
3.
die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt,
4.
sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl er nicht wählbar ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Eintragung in die Wählerliste als Wähler entspricht die Ausstellung der Wahlunterlagen für die Urwahlen in der Sozialversicherung.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 7 K 877/14
8. Mai 2015
7 K 877/14 8. Mai 2015
Beschluss vom Kammergericht (4. Strafsenat) - (4) 151 AuslA 199/13 (300/13), (4) 151 Ausl A 199/13 (300/13)
4. April 2014
(4) 151 AuslA 199/13 (300/13), (4) 151 Ausl A 199/13 (300/13) 4. April 2014
Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 7 K 3365/04
13. April 2005
7 K 3365/04 13. April 2005