Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

StGB § 108b Wählerbestechung

Strafgesetzbuch

(1) Wer einem anderen dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich versprechen läßt oder annimmt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Unknown court (2. Wehrdienstsenat) - 2 WD 18/19
8. September 2020
2 WD 18/19 8. September 2020
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 1 L 985/09
6. Juli 2009
1 L 985/09 6. Juli 2009