StGB § 108a Wählertäuschung

Strafgesetzbuch

(1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Mannheim - 24 Qs 1/12; 24 Qs 2/12
3. Juli 2012
24 Qs 1/12; 24 Qs 2/12 3. Juli 2012
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 1149/09
24. November 2009
1 S 1149/09 24. November 2009