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StGB § 108a Wählertäuschung

Strafgesetzbuch

(1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (14. Kammer) - 14 K 2733/24
28. Januar 2025
14 K 2733/24 28. Januar 2025
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 13/10
23. April 2010
1 AGH 13/10 23. April 2010
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 1149/09
24. November 2009
1 S 1149/09 24. November 2009