Die §§ 107 bis 108c gelten für Wahlen zu den Volksvertretungen, für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, für sonstige Wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern, in kommunalen Gebietskörperschaften, für Wahlen und Abstimmungen in Teilgebieten eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft sowie für Urwahlen in der Sozialversicherung. Einer Wahl oder Abstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder das Unterschreiben für ein Volksbegehren gleich.
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StGB § 108d Geltungsbereich
Strafgesetzbuch
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 13/10
23. April 2010
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1 AGH 13/10 | 23. April 2010 |
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 1 L 985/09
6. Juli 2009
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1 L 985/09 | 6. Juli 2009 |
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 3560/91
8. Dezember 1992
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15 A 3560/91 | 8. Dezember 1992 |