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StGB § 121 Gefangenenmeuterei

Strafgesetzbuch

(1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften

1.
einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen,
2.
gewaltsam ausbrechen oder
3.
gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen,
werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter

1.
eine Schußwaffe bei sich führt,
2.
eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden, oder
3.
durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bayerisches Landessozialgericht - L 15 VG 2/21
10. Dezember 2024
L 15 VG 2/21 10. Dezember 2024
Urteil vom Sozialgericht Halle (9. Kammer) - S 9 VE 8/19
15. Januar 2024
S 9 VE 8/19 15. Januar 2024
Urteil vom Bayerisches Landessozialgericht - L 15 VG 29/21
25. September 2023
L 15 VG 29/21 25. September 2023
Urteil vom Bayerisches Landessozialgericht - L 15 VG 10/20
2. Mai 2023
L 15 VG 10/20 2. Mai 2023
Urteil vom Bayerisches Landessozialgericht - L 15 VG 31/20
10. August 2021
L 15 VG 31/20 10. August 2021
Urteil vom Bundessozialgericht - B 9 V 3/18 R
24. September 2020
B 9 V 3/18 R 24. September 2020
Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 12 VG 1/17
5. September 2017
S 12 VG 1/17 5. September 2017
Urteil vom Bundessozialgericht (9. Senat) - B 9 V 3/15 R
15. Dezember 2016
B 9 V 3/15 R 15. Dezember 2016
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 6 VG 5227/14
27. August 2015
L 6 VG 5227/14 27. August 2015
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 6 VG 2096/13
21. April 2015
L 6 VG 2096/13 21. April 2015