StGB § 121 Gefangenenmeuterei

Strafgesetzbuch

(1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften

1.
einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen,
2.
gewaltsam ausbrechen oder
3.
gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen,
werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter

1.
eine Schußwaffe bei sich führt,
2.
eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden, oder
3.
durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist.

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Zitiert von

Urteil vom Bundessozialgericht (9. Senat) - B 9 V 3/15 R
15. Dezember 2016
B 9 V 3/15 R 15. Dezember 2016
Urteil vom Bundessozialgericht (9. Senat) - B 9 V 1/13 R
16. Dezember 2014
B 9 V 1/13 R 16. Dezember 2014
Urteil vom Sozialgericht Halle (12. Kammer) - S 12 VE 15/10
10. Juli 2013
S 12 VE 15/10 10. Juli 2013
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (2. Strafsenat) - 2 Ss 48/13
4. April 2013
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Urteil vom Bundessozialgericht (9. Senat) - B 9 VG 2/10 R
7. April 2011
B 9 VG 2/10 R 7. April 2011
Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (12. Senat) - L 12 VG 2/06
18. März 2010
L 12 VG 2/06 18. März 2010