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StGB § 128 Bildung bewaffneter Gruppen

Strafgesetzbuch

Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 85/25
19. August 2025
3 StR 85/25 19. August 2025
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (11. Senat) - 11 LC 18/03
30. Oktober 2003
11 LC 18/03 30. Oktober 2003