Wer wissentlich ein dienstliches Schriftstück, das zur Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder ausgelegt ist, zerstört, beseitigt, verunstaltet, unkenntlich macht oder in seinem Sinn entstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB § 134 Verletzung amtlicher Bekanntmachungen
Strafgesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 12 U 127/13
22. August 2014
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12 U 127/13 | 22. August 2014 |