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StGB § 134 Verletzung amtlicher Bekanntmachungen

Strafgesetzbuch

Wer wissentlich ein dienstliches Schriftstück, das zur Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder ausgelegt ist, zerstört, beseitigt, verunstaltet, unkenntlich macht oder in seinem Sinn entstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Saarland Saarbrücken (2. Kammer) - 2 Sa 82/21
29. November 2023
2 Sa 82/21 29. November 2023
Urteil vom Bundesgerichtshof - VI ZR 116/22
16. Mai 2023
VI ZR 116/22 16. Mai 2023
Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 156/12
25. September 2014
IX ZR 156/12 25. September 2014