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StGB § 136 Verstrickungsbruch; Siegelbruch

Strafgesetzbuch

(1) Wer eine Sache, die gepfändet oder sonst dienstlich in Beschlag genommen ist, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder in anderer Weise ganz oder zum Teil der Verstrickung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein dienstliches Siegel beschädigt, ablöst oder unkenntlich macht, das angelegt ist, um Sachen in Beschlag zu nehmen, dienstlich zu verschließen oder zu bezeichnen, oder wer den durch ein solches Siegel bewirkten Verschluß ganz oder zum Teil unwirksam macht.

(3) Die Tat ist nicht nach den Absätzen 1 und 2 strafbar, wenn die Pfändung, die Beschlagnahme oder die Anlegung des Siegels nicht durch eine rechtmäßige Diensthandlung vorgenommen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) § 113 Abs. 4 gilt sinngemäß.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (7. Kammer) - 7 E 4584/25
14. Juli 2025
7 E 4584/25 14. Juli 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 1 L 481/25
20. Mai 2025
1 L 481/25 20. Mai 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 6 StR 258/24
5. November 2024
6 StR 258/24 5. November 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 4 K 23.1400
30. April 2024
W 4 K 23.1400 30. April 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 1 L 1741/23
19. Januar 2024
1 L 1741/23 19. Januar 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 4 S 23.1402
4. Dezember 2023
W 4 S 23.1402 4. Dezember 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Strafsenat) - 3 ORbs 136/23
16. Oktober 2023
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Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 206 StRR 1/23
20. März 2023
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Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 7 CE 23.493
20. März 2023
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Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 B 83/22
12. Dezember 2022
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