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StGB § 145c Verstoß gegen das Berufsverbot

Strafgesetzbuch

Wer einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig für sich oder einen anderen ausübt oder durch einen anderen für sich ausüben läßt, obwohl dies ihm oder dem anderen strafgerichtlich untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 31/23
17. November 2023
1 AGH 31/23 17. November 2023
Beschluss vom Unknown court (3. Strafsenat) - 3 StR 52/20
10. Juni 2020
3 StR 52/20 10. Juni 2020
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 334/19
17. September 2019
1 StR 334/19 17. September 2019
Urteil vom Unknown court (1. Senat) - AGH 17/14 (I 8)
9. März 2015
AGH 17/14 (I 8) 9. März 2015