Wer einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig für sich oder einen anderen ausübt oder durch einen anderen für sich ausüben läßt, obwohl dies ihm oder dem anderen strafgerichtlich untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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StGB § 145c Verstoß gegen das Berufsverbot
Strafgesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 31/23
17. November 2023
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1 AGH 31/23 | 17. November 2023 |
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Beschluss vom Unknown court (3. Strafsenat) - 3 StR 52/20
10. Juni 2020
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3 StR 52/20 | 10. Juni 2020 |
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 334/19
17. September 2019
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1 StR 334/19 | 17. September 2019 |
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Urteil vom Unknown court (1. Senat) - AGH 17/14 (I 8)
9. März 2015
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AGH 17/14 (I 8) | 9. März 2015 |