Wer einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig für sich oder einen anderen ausübt oder durch einen anderen für sich ausüben läßt, obwohl dies ihm oder dem anderen strafgerichtlich untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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StGB § 145c Verstoß gegen das Berufsverbot
Strafgesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 570/16
25. Januar 2017
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1 StR 570/16 | 25. Januar 2017 |