StGB § 146 Geldfälschung

Strafgesetzbuch

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt in Verkehr gebracht oder daß ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,
2.
falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder
3.
falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Strafsenat) - 5 StR 234/18
27. November 2018
5 StR 234/18 27. November 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 166/18
17. Mai 2018
3 StR 166/18 17. Mai 2018
Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 2/16
16. Juni 2016
3 StR 2/16 16. Juni 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 15/14
27. Februar 2014
1 StR 15/14 27. Februar 2014