Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

StGB § 151 Wertpapiere

Strafgesetzbuch

Dem Geld im Sinne der §§ 146, 147, 149 und 150 stehen folgende Wertpapiere gleich, wenn sie durch Druck und Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert sind:

1.
Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, wenn in den Schuldverschreibungen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird;
2.
Aktien;
3.
von Kapitalverwaltungsgesellschaften ausgegebene Anteilscheine;
4.
Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu Wertpapieren der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art sowie Zertifikate über Lieferung solcher Wertpapiere;
5.
Reiseschecks.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 433/18
23. Juli 2019
3 StR 433/18 23. Juli 2019
Beschluss vom Thüringer Oberlandesgericht (1. Strafsenat) - 1 VAs 7/18
11. Juli 2019
1 VAs 7/18 11. Juli 2019