StGB § 184e Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen

Strafgesetzbuch

(1) Nach § 184b Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung veranstaltet. Nach § 184c Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung veranstaltet.

(2) Nach § 184b Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung besucht. Nach § 184c Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung besucht. § 184b Absatz 5 Nummer 1 und 3 gilt entsprechend.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 37/12
11. Februar 2014
2 B 37/12 11. Februar 2014