StGB § 190 Wahrheitsbeweis durch Strafurteil

Strafgesetzbuch

Ist die behauptete oder verbreitete Tatsache eine Straftat, so ist der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beweis der Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen worden ist.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 75/16
24. Januar 2017
2 B 75/16 24. Januar 2017
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4 U 174/13
2. April 2014
4 U 174/13 2. April 2014