Ist die behauptete oder verbreitete Tatsache eine Straftat, so ist der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beweis der Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen worden ist.
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StGB § 190 Wahrheitsbeweis durch Strafurteil
Strafgesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 75/16
24. Januar 2017
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2 B 75/16 | 24. Januar 2017 |
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Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4 U 174/13
2. April 2014
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4 U 174/13 | 2. April 2014 |