Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

StGB § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

Strafgesetzbuch

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

1.
das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2.
eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt

1.
das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2.
das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 WA 7.23
26. November 2025
2 WA 7.23 26. November 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 204 StRR 333/25
1. September 2025
204 StRR 333/25 1. September 2025
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 975/25
9. Juli 2025
1 BvR 975/25 9. Juli 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - 1 StR 410/24
14. Mai 2025
1 StR 410/24 14. Mai 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 24 U 166/23
28. April 2025
24 U 166/23 28. April 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 19L DK 23.4918
23. April 2025
M 19L DK 23.4918 23. April 2025
Beschluss vom Amtsgericht Rosenheim - II Gs 420/25
17. März 2025
II Gs 420/25 17. März 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 6 AV 3/24
6. Januar 2025
6 AV 3/24 6. Januar 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 2 WDB 7/24
4. Dezember 2024
2 WDB 7/24 4. Dezember 2024
Urteil vom Amtsgericht München - 814 Cs 274 Js 177094/23
24. Oktober 2024
814 Cs 274 Js 177094/23 24. Oktober 2024