Beschluss vom Amtsgericht Rosenheim - II Gs 420/25

Tenor

Die auf Anordnung d. Staatsanwaltschaft Traunstein, Zweigstelle Rosenheim bewirkte Beschlagnahme des folgenden Gegenstands:

iPhone 16, weiß, der Beschuldigten

wird gemäß §§ 94, 98 Abs. 2 StPO bestätigt.

Gründe

Aufgrund der bisherigen Ermittlungen, insbesondere den Angaben d. PHM … besteht folgender Tatverdacht:

Am 14.03.2025 gegen 11:41 Uhr wurde die Beschuldigte auf der Staatsstraße … im Gemeindegebiet von … einer Verkehrskontrolle unterzogen. Die Beschuldigte zeichnete die durch die Polizeibeamten der Pl … durchgeführte Kontrolle mit ihrem Smartphone in Bild und Ton auf.

Dies ist strafbar als Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Die oben genannten Gegenstände können als Beweismittel von Bedeutung sein.

Die angeordnete/n Maßnahme/n steht/stehen in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts und ist/sind für die Ermittlungen notwendig.

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