StGB § 205 Strafantrag

Strafgesetzbuch

(1) In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und der §§ 202, 203 und 204 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. Dies gilt auch in den Fällen der §§ 201a, 202a, 202b und 202d, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(2) Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über; dies gilt nicht in den Fällen der §§ 202a, 202b und 202d. Gehört das Geheimnis nicht zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten, so geht das Antragsrecht bei Straftaten nach den §§ 203 und 204 auf die Erben über. Offenbart oder verwertet der Täter in den Fällen der §§ 203 und 204 das Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen, so gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 12 Qs 9/21
18. März 2021
12 Qs 9/21 18. März 2021
Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (14. Senat) - 14 MB 1/20
21. August 2020
14 MB 1/20 21. August 2020
Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Strafsenat) - 5 StR 364/16
25. Januar 2017
5 StR 364/16 25. Januar 2017
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (Disziplinarsenat) - 1 D 1/12
29. Oktober 2013
1 D 1/12 29. Oktober 2013