Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (14. Senat) - 14 MB 1/20

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 17. Kammer – vom 4. Juni 2020 geändert:

Der Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Gründe

1

Der Antragsgegner hat den Antragsteller, einen Polizeioberkommissar, mit Verfügung vom 12. Februar 2020 vorläufig des Dienstes enthoben. Dem daraufhin am 16. April 2020 gestellten Antrag auf Aussetzung dieser vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 63 Abs. 1 Satz 1 BDG hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Juni 2020 mit der Begründung stattgegeben, das Verhalten des Antragstellers begründe zwar den Verdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens, jedoch sei bei der Bemessung der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme eine Entfernung aus dem Dienst nicht überwiegend wahrscheinlich.

2

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners vom 15. Juni 2020 ist zulässig, § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 63 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 1, Abs. 3 BDG, §§ 146, 147 VwGO, und begründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind, § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 67 Abs. 3 BDG, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, führen zur Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts und Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung.

3

Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Die vorläufige Dienstenthebung ist auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen, § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 63 Abs. 2 BDG. Im Aussetzungsverfahren ist daher zu prüfen, ob die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei summarischer Beurteilung – nach Kenntnisstand im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 16a DS 13.706 -, juris Rn. 18 m. w. N.) – überwiegend wahrscheinlich ist (Senatsbeschlüsse vom 5. Januar 2018 - 14 MB 2/17 -, juris Rn. 2 und vom 29. Januar 2018 - 14 MB 3/17 -, juris Rn. 4; vgl. zu diesem Maßstab für die sachgleichen Regelungen des Bundesrechts: BT-Drs. 14/4659, Seiten 45, 50; BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2009 - 2 AV 4.09 -, juris Rn. 12-13; OVG Saarland, Beschluss vom 24. Juli 2007 - 7 B 313/07 -, juris Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. November 2007 - 21d B 1024/07.BDG -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2017 - OVG 82 S 1.17 -, juris Rn. 3 sowie für das jeweilige Landesrecht: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. März 2011 - DL 13 S 2211/10 -, juris Rn. 18; Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 16a DS 13.706 -, juris Rn. 18).

4

Anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat, ist die Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis bei summarischer Beurteilung überwiegend wahrscheinlich. Der Antragsgegner macht zu Recht geltend, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht, dass der Antragsteller Straftaten nach § 353b StGB begangen hat (1) und dass das dadurch begangene Dienstvergehen die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Verhängung der Höchstmaßnahme – Entfernung aus dem Dienst – begründet (2).

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1. Es besteht ein hinreichender Tatverdacht, dass der Antragsteller Straftaten nach § 353b StGB begangen hat, indem er Geheimnisse, die ihm als Amtsträger bzw. als Person, die Aufgaben nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, anvertraut worden sind, unbefugt offenbart und dadurch vorsätzlich wichtige öffentliche Interessen gefährdet hat, § 353b Abs. 1 Satz 1 StGB.

6

In einem vorläufigen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 63 Abs. 1 und 2 BDG, das durch einen ohne mündliche Verhandlung ergehenden Beschluss abgeschlossen wird, muss sich die Sachprüfung hinsichtlich der zu treffenden tatsächlichen Feststellungen auf eine summarische Bewertung und entsprechende Wahrscheinlichkeitserwägungen beschränken. Für eine eingehende Beweiserhebung ist nach der gesetzlichen Regelung kein Raum. Erforderlich ist ein auf Grundlage der vorhandenen Feststellungen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 16a DS 13.706 -, juris Rn. 18 m. w. N.) hinreichend begründeter Verdacht für ein Dienstvergehen (Beschluss des Senats vom 29. Januar 2018 - 14 MB 3/17 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Ein solcher hinreichender Verdacht setzt die Feststellung von Tatsachen, die nach praktischer Erfahrung zu einer Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweisen führen werden, voraus. Dabei sind Täterschaft und Schuld nicht restlos bis in alle Einzelheiten zu klären, sondern nur ein hinreichender Tat- und Schuldverdacht zu bejahen, der eine Verurteilung wahrscheinlich macht (BGH, Urteil vom 18. Mai 2000 - III ZR 180/99 -, juris Rn. 13).

7

Der Antragsgegner wirft dem Antragsteller mit Einleitungsverfügung vom 29. August 2018 sowie Ausdehnungsverfügungen vom 10. Dezember 2019 und vom 28. April 2020 die unberechtigte Informationsweitergabe bezüglich zwölf Sachverhaltskomplexen vor. Nach Aktenlage besteht der notwendige hinreichende Tatverdacht für eine Verletzung des Dienstgeheimnisses bzw. einer besonderen Geheimhaltungspflicht nach § 353b StGB zumindest bezüglich der Weitergabe von Informationen zur Entlassung eines von der Polizei als gefährlich eingestuften Straftäters (a) sowie des Entwurfs einer Entlassungsverfügung (b).

8

Da bereits dies die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Verhängung der Höchstmaßnahme – Entfernung aus dem Dienst – begründet, kommt es jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht darauf an, ob der Antragsteller darüber hinaus noch die weiteren, ihm vom Antragsgegner vorgeworfenen Handlungen begangen hat und wie diese straf- und disziplinarrechtlich zu bewerten sind. Eine Beiziehung des weiteren Disziplinarvorgangs, insbesondere der Ausdehnungsverfügung vom 28. April 2020, sowie der staatsanwaltlichen Ermittlungsergebnisse, die dem Senat bisher nur in den in der Disziplinarakte enthaltenen Auszügen zur Verfügung stehen, einschließlich der bisher nur teilweise in der Disziplinarakte enthaltenen konkreten Inhalte der in den einzelnen weiteren Tatkomplexen weitergegebenen Informationen, ist daher entbehrlich.

9

a) Es besteht nach Aktenlage ein hinreichender Tatverdacht, dass der Antragsteller am 7. und 8. August 2019 ein Geheimnis, das ihm als Amtsträger anvertraut wurde, unbefugt offenbart und dadurch vorsätzlich wichtige öffentliche Interessen gefährdet hat, § 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB. Konkret besteht der Tatverdacht, dass der Antragsteller Informationen bezüglich der Entlassung des als gefährlich eingestuften Strafgefangenen A. aus der Justizvollzugsanstalt ... und die in diesem Zusammenhang getroffenen Schutzmaßnahmen unberechtigt an einen Mitarbeiter der ... weitergegeben und die erfolgte Veröffentlichung der Informationen sowie eine dadurch erfolgende Erhöhung des Anschlagsrisikos zumindest billigend in Kauf genommen hat.

10

Der Antragsteller erhielt im Vorfeld der Entlassung des Strafgefangenen A. im dienstlichen Zusammenhang die Informationen, dass der Strafgefangene entlassen werden sollte und als gefährlich eingestuft worden sei. Nach polizeilichen Erkenntnissen drohe die Gefahr von Anschlägen. Etwa 30 Personen seien als gefährdet eingestuft und für diese seien Schutzmaßnahmen getroffen worden. Es sei eine Besondere Aufbauorganisation ... gegründet worden. Am 7. August 2019 übersandte der Antragsteller eine E-Mail mit dem Betreff „Breaking News (vorerst unter C)“ an Herrn B., einen Mitarbeiter der ..., mit der er eine interne E-Mail zu Schutzmaßnahmen und der ... weiterleitete, in der er die darin enthaltenen Namen des Straftäters und der Gefährdeten teilanonymisiert hatte. Die E-Mail enthielt unter anderem die Informationen, dass die Freilassung des Strafgefangenen bevorstehe, dieser als gefährlich eingestuft werde, etwa 30 Personen als gefährdet eingestuft und für diese Schutzmaßnahmen getroffen worden seien. Ergänzend führte der Antragsteller in einem mit „auch unter C“ eingeleiteten Zusatz an, dass man den Straftäter als ausgesprochen gefährlich einstufe und unter anderem ein sogenannter „erweiterter Suizid“ für ein denkbares Szenario gehalten werde. Ob dies etwas „für’s Blatt“ oder doch ein zu heißes Eisen sei, sei schwer einzuschätzen. Man könnte prognostizieren, dass eine Veröffentlichung in der Presse die Gefährlichkeit des Straftäters noch steigere und die Gefahr von Anschlägen auf eine der etwa 30 Personen, an denen er sich rächen wolle, noch erhöhe. Zudem dürfe Herr B. nicht schreiben, dass (und in welcher Form sowie in welchem Zeitraum) die Polizei die 30 Gefährdeten schütze. Ergänzend dazu übersandte der Antragsteller mit E-Mails vom 8. und 9. August 2019 weitere Informationen an Herrn B. . Dem schloss sich am 12. und 13. August 2019 ein weiterer Austausch zwischen dem Antragsteller und Herrn B. per WhatsApp an. Neben einem Austausch zu möglichen Ermittlungen gegen den Antragsteller übersandte Herr B. am 13. August 2019 den Entwurf eines Artikels zur geplanten Entlassung des Straftäters an den Antragsteller. In diesem Artikel wurde neben dem Umstand, dass der als gefährlich eingestufte Straftäter entlassen werden solle, auch darauf hingewiesen, dass etwa 30 Personen als gefährdet gälten und eine Sondereinheit ... gegründet worden sei. Der Artikelentwurf verwies auf interne Schreiben der Landespolizei, die die Zeitung habe einsehen können und zitierte unmittelbar aus einer Verfügung. Der Antragsteller kommentierte diesen Entwurf am 13. August 2019 mit „ „Fast“ harmlos... aber GEIL“. Am 14. August 2019 erschien der entsprechende Artikel in den ... .

11

Als Beweismittel liegen hierfür die Daten von aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts ... vom 16. August 2019 in der Privatwohnung des Antragstellers sichergestellten elektronischen Geräten, konkret einem IPad und einem IPhone 8, vor. Aus diesen konnten unter anderem E-Mails von dem damit verbundenen Konto ...@googlemail.com sowie WhatsApp-Nachrichten an bzw. von einer auf den Antragsteller registrierten Handynummer extrahiert werden. Zwar diente die Sicherstellung der elektronischen Geräte und anschließend die Extraktion der diesbezüglichen Daten der Ermittlungen anderweitiger Straftaten, derer der Antragsteller in dem Zeitpunkt verdächtigt wurde – unter anderem des sogleich unter b) geschilderten Komplexes – und bezüglich derer der Durchsuchungsbeschluss ergangen war. Es handelt sich jedoch bei den aufgrund dieser Daten gewonnenen weiteren Erkenntnisse um Zufallsfunde, die nach § 108 StPO verwertbar sind. Anhaltspunkte für ein grundrechtlich gebotenes Beweisverwertungsverbot aufgrund eines schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstoßes, in dem die Beschränkung auf den Ermittlungszweck der Datenträgerbeschlagnahme planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, juris Rn. 135) sind nicht ersichtlich. Auch sind keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Authentizität oder Richtigkeit der extrahierten Daten erkennbar.

12

Der Antragsteller hätte sich dadurch der Verletzung des Dienstgeheimnisses nach § 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.

13

Der Antragsteller ist als Beamter Amtsträger, § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. a StGB.

14

Bei den Informationen zur Entlassung des Straftäters, insbesondere zum Umstand der (bevorstehenden) Entlassung, zu seinem Gefährdungspotential und dem Umstand, dass die Polizei etwa 30 Personen als gefährdet ansehe und für diese entsprechende Schutzmaßnahmen einplane, handelt es sich um Geheimnisse im Sinne des § 353b Abs. 1 StGB. Es sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und zudem geheimhaltungsbedürftig sind (vgl. BGH, Urteile vom 22. Juni 2000 - 5 StR 268/99 -, juris Rn. 14,und vom 9. Dezember 2002 - 5 StR 276/02 -, juris Rn. 12 jeweils m. w. N.).

15

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass diese Informationen zahlreichen Polizeibeamten des Antragsgegners bekannt waren. Die Zahl der Mitwisser eines Geheimnisses braucht nicht bestimmbar zu sein, soweit diese innerhalb des begrenzten Personenkreises stehen (RG, Urteil vom 4. März 1940, 2 D 31/40, RGSt 74, 110 [111]; BGH, Urteil vom 16. März 2017 - 4 StR 545/16 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Dies war vorliegend der Fall.

16

Das als normatives Element des Geheimnisbegriffes erforderliche Geheimhaltungsbedürfnis (BGH, Urteil vom 23. März 2001 - 2 StR 488/00 -, juris Rn. 7) ergibt sich aus § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift haben Beamte über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Eine Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG besteht nicht. Die Tatsachen waren nicht von vornherein als so belanglos anzusehen, dass sie ihrer Bedeutung nach der Geheimhaltung nicht bedurften (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2001 - 2 StR 488/00 -, juris Rn. 7). Die Informationen sind dem Antragsteller damit auch im inneren Zusammenhang mit seiner Diensttätigkeit anvertraut worden.

17

Er hat diese Informationen durch die Übersendung der E-Mails Herrn B. offenbart, obwohl er dazu nicht befugt war. Es handelte sich bei der Offenbarung gegenüber Herrn B. weder um eine Mitteilung im dienstlichen Verkehr, § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG, noch um die Anzeige einer Korruptionsstraftat nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG noch erfolgte die Offenbarung im Rahmen einer gesetzlichen Pflicht, geplante Straftaten anzuzeigen oder für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, § 37 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG.

18

Auch soweit der Antragsteller im relevanten Zeitpunkt stellvertretender Landesvorsitzender einer Polizeigewerkschaft und deren Pressesprecher war, ergibt sich daraus keine Berechtigung, dem Dienstgeheimnis unterliegende Informationen an Pressevertreter weiterzugeben. Das Informationsrecht der Presse nach § 4 Abs. 1 PresseG gilt, abgesehen von inhaltlichen Einschränkungen soweit schutzwürdige Interessen dem entgegenstehen, nur gegenüber Behörden und kann insofern diese zur Auskunft berechtigen (vgl. zum entsprechenden Landesrecht OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Februar 2004 - 5 A 640/02 -, juris Rn. 7), nicht aber einen Vertreter einer Gewerkschaft für diesem in seiner dienstlichen Eigenschaft anvertraute Informationen.

19

Eine solche Befugnis ergibt sich auch nicht daraus, dass die Weitergabe Informationen zu polizeilichen Angelegenheiten betraf, die in der Öffentlichkeit diskutiert wurden. Insoweit führt der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 22. Juli 2020 sinngemäß aus, dass für ihn aufgrund seiner Funktion als Pressesprecher seiner Gewerkschaft und den damit zwingend verbundenen Kontakten mit Presse- und Medienvertretern die Beamte üblicherweise treffende Pflicht, keinerlei Informationen betreffend den Dienstbetrieb und den Umgang mit dienstlichen Informationen abzugeben, nur beschränkt gegolten habe. Insbesondere sei dies nicht der Fall gewesen, soweit es polizeiliche Angelegenheiten anginge, die in der Öffentlichkeit diskutiert worden seien. Dies übergeht, dass die gewerkschaftliche Tätigkeit des Antragstellers auf seine Dienstpflichten keine Auswirkungen hatte. Diese schuldete er unabhängig von seiner gewerkschaftlichen Tätigkeit ebenso wie andere Polizeibeamte.

20

Anderes ergibt sich auch nicht, soweit der Antragsteller die Informationen jeweils nur „unter C“ übersandte. Mit „unter C“ werden nach 4.1 der Satzung der Landespressekonferenz Informationen bezeichnet, die gegenüber den Mitgliedern der Landespressekonferenz vertraulich abgegeben werden. Denn auch eine Vereinbarung, dass weitergegebene Informationen als vertraulich behandelt werden müssen, begründet keine Berechtigung zur Informationsweitergabe.

21

Soweit der Antragsteller nunmehr geltend macht, er habe sich nur als Privatperson gegenüber einer Privatperson geäußert, hat dies ebenfalls keinen Einfluss auf seine beamtenrechtliche Verschwiegenheitspflicht, die auch in Bezug auf Äußerungen im privaten Kreis gilt.

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Durch die Informationsweitergabe wurden wichtige öffentliche Interessen im Sinne von § 353b Abs. 1 Satz 1 StGB konkret gefährdet. Denn durch die Bekanntgabe an Herrn B. und anschließende Veröffentlichung in den ... wurde eine konkrete Gefahr begründet bzw. diese erhöht, dass Herr A. gegen ihm bekannte Polizeibeamte, Staatsanwälte, Richter oder Gutachter vorgehen könnte. Es wurden zudem in der Folge sogar erhöhte Schutzmaßnahmen der Polizei erforderlich. Ausweislich der (vom Antragsteller per E-Mail am 8. August 2019 um 8.51 Uhr an Herrn B. übersandten) Einsatzverfügung der Polizeidirektion ... enthielt die Entlassungsprognose des entlassenen Straftäters A. diverse Risikofaktoren, die einen erweiterten Suizid nicht ausschließen ließen. Er verfüge zudem über sehr gute Kenntnisse in den Bereichen Waffen/Munition, Sprengstoff und Elektronik. Ergänzendes führt die Bezirkskriminalinspektion in ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2020 aus. Von den Gutachtern sei im Vorwege dargelegt worden, dass Herr A. bei für ihn bedrohlich wirkenden Maßnahmen des Staates unkalkulierbar – auch mit Gewalttaten – reagieren könne.

23

Es besteht daher ein hinreichender Tatverdacht, dass die Veröffentlichung der Freilassung des Straftäters sowie des Umstands, dass seitens der Polizei Personenschutzmaßnahmen aufgrund einer von ihm ausgehenden Gefährdung getroffen wurden, für Herrn A. eine bedrohliche Maßnahme darstellten, so dass mit einer Gefährdung von Leib und Leben gerechnet werden konnte. Insofern ist plausibel, dass sich die polizeiliche Gefahrenprognose aufgrund der kurze Zeit nach der Entlassung von Herrn A. am 9. August 2019 erfolgten Veröffentlichung in den ... vom 14. August 2019 verschlechterte und weitere Schutzmaßnahmen geprüft und umgesetzt wurden, zumal Herr A. am 21. August 2019 gegen Staatsanwaltschaft und Polizei (online) Anzeige erstattete. Inwiefern Herr A. sich die Schusswaffe, die am 7. Februar 2020 bei einer Durchsuchung seiner Wohnung gefunden wurde, möglicherweise tatsächlich vor dem Hintergrund der Veröffentlichung bzw. eines geplanten Anschlages besorgte, ist nicht entscheidend, da insofern bereits die (erhöhte) Gefahr für wichtige öffentliche Interessen strafbegründend ist.

24

Es besteht zudem der hinreichende Tatverdacht, dass der Antragsteller vorsätzlich handelte. Es war ihm bekannt, dass es sich bei den Informationen um unter das Dienstgeheimnis fallende Informationen handelte und dass er zur Weitergabe nicht berechtigt war. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Tatnachgeschehen. So haben sich der Antragsteller und Herr B. im Zeitraum 13. August 2019 bis 26. August 2019 per WhatsApp und E-Mail über mögliche Ermittlungen wegen Geheimnisverrats und das Risiko einer Aufdeckung der Informationsweitergabe durch den Antragsteller ausgetauscht. Im Falle einer vom Antragsteller angenommenen Berechtigung zur Informationsweitergabe hätte eine Aufdeckung dieses Umstands für den Antragsteller aber gerade nicht vermieden werden müssen. Soweit der Antragsteller daher nunmehr wie ausgeführt geltend macht, zur Informationsweitergabe berechtigt gewesen zu sein, lässt dies nicht den hinreichenden Verdacht für ein vorsätzliches Handeln – insbesondere auch in Bezug auf die fehlende Berechtigung zur Weitergabe der Informationen – entfallen, sondern widerspricht den vorliegenden Erkenntnissen aus dem WhatsApp- und E-Mail-Verkehr mit Herrn B. und ist als Schutzbehauptung zu bewerten.

25

Eine Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen durch deren Veröffentlichung (vgl. zu – hinreichenden – mittelbaren Auswirkungen: BVerfG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 -, juris Rn. 138 m. w. N.) hat der Antragsteller zumindest billigend in Kauf genommen. Ihm war die mit der Einsatzverfügung gegebene Gefahrenprognose bezüglich Herrn A. bekannt. Dennoch hat er die Informationen an Herrn B. weitergeleitet. Eine Veröffentlichung hat der Antragsteller ebenfalls zumindest billigend in Kauf genommen. Zwar hat er die Informationen „unter C“ weitergeleitet, aber in derselben E-Mail vom 7. August 2019 15.55 Uhr eine Veröffentlichung ausdrücklich für möglich gehalten, indem er ausführte, es sei schwer einzuschätzen, ob dies etwas „für’s Blatt“ sei oder doch „zu heißes Eisen“. Er hat weiterhin selbst ausgeführt, dass man prognostizieren könne, dass eine Veröffentlichung der Geschichte in der Presse die Gefährlichkeit von Herrn A. noch steigern könnte und die Gefahr von Anschlägen auf eine der etwa 30 Personen, an denen er sich womöglich rächen wolle, erhöhe. Die Äußerungen des Antragstellers im Tatnachgeschehen gegenüber Herrn B., sowohl auf die Übersendung des Artikelentwurfs hin als auch im folgenden Austausch lassen ebenfalls darauf schließen, dass der Antragsteller von Beginn an mit einer Veröffentlichung rechnete und lediglich eine Veröffentlichung von Details, die möglicherweise auf ihn als Quelle rückschließen ließen, aufgrund des damit verbundenen Aufdeckungsrisikos möglichst vermeiden wollte. Zudem wird von ihm bereits einen Tag später in einer E-Mail vom 9. August 2019 unter dem Betreff „...“ vorausgesetzt, dass eine Veröffentlichung in der Zeitung erfolgt („bevor Ihr mit der Geschichte womöglich morgen im Blatt herauskommt“).

26

Der hinreichende Tatverdacht bezüglich des Vorsatzes entfällt auch nicht, soweit der Antragsteller nunmehr geltend macht, er habe sich nur als Privatperson gegenüber einer anderen Privatperson geäußert. Dies ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Beweismittel als Schutzbehauptung zu bewerten und widerspricht auch seinen Ausführungen, dass er gerade aufgrund seiner Funktion als Pressesprecher seiner Gewerkschaft und den damit zwingend verbundenen Kontakten mit Presse- und Medienvertretern berechtigt sei, sich zu polizeilichen Angelegenheiten, die in der Öffentlichkeit diskutiert worden seien, zu äußern.

27

Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist wie ausgeführt nicht anzunehmen, dass der Antragsteller einem Verbotsirrtum, § 17 StGB, unterlag, dass er aufgrund seiner Gewerkschaftsfunktion zur Weitergabe der Informationen berechtigt gewesen sei.

28

b) Es besteht nach Aktenlage außerdem ein hinreichender Tatverdacht, dass der Antragsteller am 28. Mai 2019 ein weiteres Geheimnis, das ihm als Person, die Aufgaben nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, anvertraut worden ist, unbefugt offenbart und dadurch vorsätzlich wichtige öffentliche Interessen gefährdet hat, § 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB. Insofern ist davon auszugehen, dass er den ihm in seiner Funktion als Ersatzmitglied des Hauptpersonalrates anvertrauten Entwurf einer Verfügung, mit der der Polizeikommissaranwärter C. aus dem Polizeivollzugsdienst entlassen wurde, an einen Mitarbeiter der ... weitergegeben und die am 5. Juni 2019 erfolgte Veröffentlichung der Informationen sowie eine dadurch eingetretene Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen zumindest billigend in Kauf genommen hat.

29

Der Antragsteller war im fraglichen Zeitpunkt stellvertretender Landesvorsitzender einer Polizeigewerkschaft und für diese Ersatzmitglied im Hauptpersonalrat der Landespolizei. Aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft und der Landespolizei ist davon auszugehen, dass am 27. Mai 2019 eine E-Mail an das Gruppenpostfach des Hauptpersonalrats der Landespolizei ging, aus deren Text sich ergibt, dass der Polizeikommissaranwärter C. aufgrund von Zweifeln an der charakterlichen Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden solle. Als Anhang war dieser E-Mail eine unvollständig datierte elfseitige Entlassungsverfügung beigefügt. Diese E-Mail ging am 28. Mai 2019 um 8.51 Uhr auf der dienstlichen E-Mail-Adresse des Antragstellers ein. Von dieser wurde die Entlassungsverfügung zeitnah an die private E-Mail-Adresse ...@ googlemail.com, die mit dem IPad und einem IPhone 8 des Antragstellers verbunden ist, weitergeleitet. Am 28. Mai 2019 um 9.26 Uhr versandte der Antragsteller die Entlassungsverfügung per WhatsApp an Herrn B. . Am 5. Juni 2019 erschien ein von Herrn B. verfasster Artikel in den ..., in dem Informationen aus der Entlassungsverfügung verarbeitet wurden. Die Entlassungsverfügung verließ erst am 12. Juni 2019 die Sphäre der Landespolizei.

30

Insofern ergibt sich aus dem Teilauswertebericht des Landeskriminalsamts vom 27. November 2019 zur FA2 – „Fall C.“ (Hakenkreuz), dass als Beweismittel zunächst die Daten des auf Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts ... vom 16. August 2019 gesicherten elektronischen dienstlichen Arbeitsplatzes des Antragstellers vorliegen. In diesen Daten konnten die E-Mail vom 27. Mai 2019 und Umstand und Zeitpunkt des Erhalts im Gruppenpostkorb des Hauptpersonalrats sowie der dienstlichen E-Mail-Adresse des Antragstellers festgestellt werden. Weitere Beweismittel sind die Daten von aufgrund des weiteren Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts ... vom selben Tag in der Privatwohnung des Antragstellers sichergestellten IPad und einem IPhone 8, insbesondere von dem damit verbundenen E-Mail-Konto ...@googlemail.com sowie dem auf eine auf den Antragsteller registrierte Handynummer laufenden WhatsApp-Konto. Diesen ist entnehmbar, dass die vorgenannte E-Mail an die E-Mail-Adresse ...@googlemail.com weitergeleitet und die Datei der Entlassungsverfügung anschließend in einem WhatsApp-Chat zwischen dem Antragsteller und Herrn B. versandt wurde. Den Chat-Daten ist zwar nicht mehr entnehmbar, ob der Versand der Datei vom Antragsteller an Herrn B. oder umgekehrt erfolgte. Jedoch ist die letztgenannte Möglichkeit fernliegend. Dem Antragsteller lag die Entlassungsverfügung an diesem Tag um 8.51 Uhr an seinem dienstlichen Arbeitsplatz vor. Er hat diese an die googlemail.com-Adresse weitergeleitet. Es bestand daher weder eine Veranlassung, dass Herr B. dem Antragsteller die Entlassungsverfügung übersandte, noch ist ersichtlich, wie Herr B. aus anderer Quelle den Besitz der Datei hätte erlangen sollen. Anhaltspunkte für Zweifel an der Authentizität oder Richtigkeit der extrahierten Daten sind nicht ersichtlich.

31

Der Antragsteller hätte sich insofern der Verletzung einer besonderen Geheimhaltungspflicht nach § 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht.

32

Er war im Tatzeitpunkt Ersatzmitglied des Hauptpersonalrats der Landespolizei. Die Entlassungsverfügung wurde ihm in dieser Eigenschaft und damit als Person anvertraut, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, § 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB.

33

Es handelt sich bei der Verfügung auch um eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt war und damit um ein Geheimnis im Sinne von § 353b StGB (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2002 - 5 StR 276/02 -, juris Rn. 12 m. w. N.). Der Antragsteller war nach § 9 Abs. 1 MBG zur Verschwiegenheit über diese Tatsache verpflichtet.

34

Er hat die Verfügung durch die Übersendung an Herrn B. diesem offenbart. Der Antragsteller war zu dieser Offenbarung nicht befugt. Herr B. gehört weder zum Kreis der in § 9 Abs. 2 MBG genannten Personen oder Dienststellen noch war die Entlassungsverfügung offenkundig oder bedurfte ihrer Bedeutung nach oder aufgrund einer Bezeichnung der Dienststelle keiner Geheimhaltung, § 9 Abs. 4 MBG.

35

Auch soweit der Antragsteller im relevanten Zeitpunkt stellvertretender Landesvorsitzender einer Polizeigewerkschaft und deren Pressesprecher war, ergibt sich daraus keine Berechtigung, der Vertraulichkeit des Personalvertretungsrechts nach § 9 MBG unterliegende Informationen an Pressevertreter weiterzugeben. Insofern gilt sinngemäß das oben zu a) Ausgeführte.

36

Durch die Informationsweitergabe wurden wichtige öffentliche Interessen im Sinne von § 353b Abs. 1 Satz 1 StGB konkret gefährdet. Denn durch die Offenbarung gegenüber Herrn B. und anschließende Veröffentlichung in den ... drohte eine Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Unparteilichkeit, Unbestechlichkeit und Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, hier konkret in die Wahrung des Datenschutzes bei der Polizei insbesondere bei den besonders vertraulichen Personalsachen. Eine solche mittelbare Gefährdung ist hinreichend (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 -, juris Rn. 138 m. w. N.).

37

Es besteht zudem der hinreichende Tatverdacht, dass der Antragsteller vorsätzlich handelte. Es muss ihm als (Ersatz-)Mitglied des Hauptpersonalrats bekannt gewesen sein, dass es sich allgemein bei Personalangelegenheiten betreffenden Informationen und insbesondere bei einer Entlassungsverfügung um unter die Schweigepflicht nach dem Mitbestimmungsgesetz fallende Informationen handelte und er zur Weitergabe nicht berechtigt war. Auch eine Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen hat der Antragsteller zumindest billigend in Kauf genommen. Mit der Weitergabe an Herrn B. musste er davon ausgehen, dass eine Veröffentlichung von Inhalten aus der Entlassungsverfügung in der Presse wahrscheinlich und dies geeignet war, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Wahrung der Vertraulichkeit von Personalsachen bei der Polizei zu erschüttern.

38

Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist wie bereits oben unter a) ausgeführt nicht anzunehmen, dass der Antragsteller einem Verbotsirrtum, § 17 StGB, unterlag, dass er aufgrund seiner Gewerkschaftsfunktion zur Weitergabe der Informationen berechtigt gewesen sei.

39

2. Der dargelegte hinreichende Tatverdacht begründet die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Verhängung der Höchstmaßnahme – Entfernung aus dem Dienst – gegen den Antragsteller.

40

Durch das Verhalten hätte der Antragsteller in zwei Fällen vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gegen seine Pflichten zum achtungs- und vertrauensgerechten Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) und zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten (§ 37 BeamtStG) verstoßen und dadurch ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen (vgl. zum Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, juris Rn. 19 sowie Urteil des Senats vom 15. November 2016 - 14 LB 2/16 -, juris Rn. 52 jeweils m. w. N.).

41

Dieses Dienstvergehen hätte der Antragsteller innerdienstlich begangen. Auch die Offenbarung des Geheimnisses, das dem Antragsteller in seiner Eigenschaft als (Ersatz-)Mitglied des Hauptpersonalrats anvertraut worden ist, ist innerdienstlich. Zwar sieht das Mitbestimmungsgesetz auch eigene Sanktionsmöglichkeiten gegen pflichtwidrig handelnde Personalratsmitglieder, insbesondere deren Ausschluss, vor, § 21 Abs. 1 Satz 1, 3 MBG. Weder dies noch die besondere Stellung der Personalratsmitglieder schließt es jedoch aus, dass personalvertretungsrechtliche Pflichtverstöße zugleich innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen im Sinne des allgemeinen Beamtenrechts sein können. Da die Schweigepflicht der Personalratsmitglieder auch und gerade der Wahrung und dem Schutz des Vertrauensverhältnisses aller Bediensteten zum Dienstherrn dient, liegt in einer Verletzung dieser Pflicht auch ein Verstoß gegen das Achtungs- und Vertrauensgebot, § 34 Satz 3 BeamtStG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 1999 - 1 DB 44.98 -, juris Rn. 30 m. w. N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Februar 2000 - 2 A 12134/99 -, juris Rn. 4).

42

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LDG ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist das Gewicht der Pflichtverletzung. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat, § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG (Urteil des Senats vom 15. November 2016 - 14 LB 2/16 -, juris Rn. 55 m. w. N.).

43

Da die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer im Katalog des § 5 Abs. 1 LDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Maßgebend ist dabei auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Dafür können objektive Handlungsmerkmale (wie die Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (wie Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte bestimmend sein (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 16 sowie Urteil des Senats vom 15. November 2016 - 14 LB 2/16 -, juris Rn. 56 jeweils m. w. N.). Die grundsätzliche Zuordnung zu einer der Disziplinarmaßnahmen richtet sich dabei nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen, um eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen anhand der Einschätzung des Gesetzgebers, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind, sicherzustellen (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris Leitsatz 1, Rn. 17, 19).

44

Vorliegend besteht der hinreichende Tatverdacht der Begehung zweier Handlungen, die nach § 353b Abs. 1 Satz 1 StGB strafbar sind und bei denen das Strafgesetzbuch einen Strafrahmen von (jeweils) bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, die strafrechtlich mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bewehrt ist, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Urteil des Senats vom 15. November 2016 - 14 LB 2/16 -, juris Rn. 59; vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 20 für einen Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe).

45

Insofern ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2013 (1 D 1.12), nach dem die disziplinarische Höchstmaßnahme als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen nur bei schwerwiegenden Verletzungen des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs, etwa wegen der Sensibilität der Erkenntnisse oder Daten (z. B. solchen des höchstpersönlichen Bereichs) oder wegen der Art des Zugriffs (z. B. bei Überwindung besonderer Sicherheitsvorkehrungen), in Betracht komme, zum einen vor der aufgeführten Rechtsprechungsänderung, nach der auch bei einem innerdienstlich begangenen Dienstvergehen die an seiner Schwere orientierte grundsätzliche Zuordnung zu einer der Disziplinarmaßnahmen nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen zu erfolgen habe (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 19), ergangen. Zudem bezog es sich nicht auf Straftaten nach § 353b StGB – Verletzung des Dienstgeheimnisses oder einer besonderen Geheimhaltungspflicht –, sondern auf Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs, insbesondere §§ 201 bis 206 StGB, sowie auf diesbezügliche Rechtsverstöße, die der Gesetzgeber nur als Ordnungswidrigkeit geahndet wissen will (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 -, juris Rn. 42). Auch soweit diese nicht nur Ordnungswidrigkeiten, sondern Straftaten nach §§ 201 bis 206 StGB darstellen, variiert der Strafrahmen erheblich und liegt zwischen bis zu einem (z. B. § 202 StGB – Verletzung des Briefgeheimnisses – oder § 203 StGB – Verletzung von Privatgeheimnissen –) und bis zu fünf Jahren (z. B. § 206 StGB – Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses) Freiheitsstrafe.

46

Die in Ausfüllung des Orientierungsrahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des § 13 LDG führt nach summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis, § 10 LDG, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Antragsgegners und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hätte, § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG. Insofern ist wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung für die Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht eröffneten Orientierungsrahmens bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten.

47

Es besteht wie ausgeführt der hinreichende Tatverdacht, dass der Antragsteller die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, eine Hauptpflicht des Beamten, die zu den hergebrachten und bei Art. 33 Abs. 5 GG zu berücksichtigenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1971 - II C 11.70 -, juris Rn. 36 m.w.N.), verletzt hat. Diese dient einer geordneten öffentlichen Verwaltung, die nur dann rechtstaatlich einwandfrei, zuverlässig und unparteiisch arbeiten kann, wenn gewährleistet ist, dass über dienstliche Vorgänge nach außen grundsätzlich Schweigen bewahrt wird (BVerfG, Beschluss vom 28. April 1970 - 1 BvR 690/65 -, juris Rn. 21).

48

Es ist zu Lasten des Antragstellers des Weiteren zu berücksichtigen, dass er bezüglich des oben unter 1a) ausgeführten Tatkomplexes – Entlassung des als gefährlich eingestuften Straftäters A. – ausweislich seiner E-Mail vom 7. August 2019 selbst erkannte, dass die Veröffentlichung der Informationen außerdem konkret das Risiko eines Racheaktes erhöhen und damit neben dem Vertrauen in die Amtsverschwiegenheit sogar Leib und Leben der als zu schützen eingestuften Personen gefährden könnte. Gleichwohl übersandte er aber die Informationen an Herr B., nahm bereits in diesem Zusammenhang eine Veröffentlichung in der Presse zumindest billigend in Kauf und versuchte auch in der Folge auf Übersendung des Artikelentwurfs durch Herrn B. nicht, dessen Veröffentlichung zu stoppen. Dies lässt bereits die volle Ausschöpfung des Orientierungsrahmens geboten erscheinen.

49

Insofern ist bei der Entscheidung über die angemessene Disziplinarmaßnahme zusätzlich noch die besondere Stellung des Antragstellers als Polizeibeamter zu berücksichtigen. Insofern ist anerkannt, dass bei der Bemessung von Disziplinarmaßnahmen zu berücksichtigen ist, dass Polizeibeamte Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen haben und daher in der Öffentlichkeit – insbesondere auch für schutzbedürftige Personen – eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung genießen. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten begehen, unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten gerade mit der Verfolgung solcher Delikte betraut war (BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 22-23 sowie vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 -, juris Rn. 35-36 jeweils m. w. N.). Die Stellung als Polizeibeamter kann sich für die Bewertung innerdienstlichen Verhaltens erschwerend auswirken, wenn die Pflichtverletzungen unter Ausnutzung der dienstlichen Stellung begangen werden (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, juris Rn. 20 m.w.N.). Bei der Verletzung des Dienstgeheimnisses durch Weitergabe von Informationen zur Entlassung eines gefährlichen Strafgefangenen wurden wichtige öffentliche Interessen gerade im Bereich der Aufgaben der Landespolizei, nämlich der Verhütung von Straftaten und der Abwehr von Gefahren für Leib und Leben gefährdeter Personen, § 162 Abs. 1, § 163 Abs. 1 LVwG, gefährdet.

50

Weiterhin ist zu Lasten des Antragstellers einzustellen, dass es sich bei dem vorsätzlichen Dienstvergehen nicht um ein einmaliges Fehlverhalten handelte, sondern ein hinreichender Tatverdacht bezüglich mindestens zweier unterschiedlicher Tatkomplexe, die jeweils den Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme – Entfernung aus dem Dienst – eröffnen, besteht.

51

Dass das Verhalten des Antragstellers einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden ist, ist nicht zusätzlich zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Soweit die gegen den Antragsteller erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfe ebenfalls öffentlich bekannt geworden sind, erfolgte dies nicht auf Veranlassung des Antragsgegners – die Staatsanwaltschaft führt nach Angaben des Antragsgegners diesbezüglich zwei Ermittlungsverfahren – und hat auch im Übrigen keinen Einfluss auf die Bewertung. Ob und gegebenenfalls inwieweit der Beamte durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 4 LDG beeinträchtigt hat, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist dabei, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen könnte, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Für die danach gebotene objektive Bewertung der Beeinträchtigung des Vertrauens ist es unerheblich, inwieweit das Dienstvergehen im konkreten Einzelfall in der Öffentlichkeit bekannt geworden und inwieweit hierüber berichtet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 -, juris Rn. 56 und Urteil des Senats vom 25. Oktober 2017 - 14 LB 4/16 -, juris Rn. 61 jeweils m. w. N.).

52

Gewichtige Entlastungsgründe, die geeignet wären, die von der Schwere ausgehende Indizwirkung zu widerlegen und den Schluss zu rechtfertigen, der Antragsteller habe das Vertrauen noch nicht endgültig verloren, sind nicht ersichtlich.

53

Dass der Antragsteller zuvor disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten war und über lange Zeit sehr gute bzw. gute dienstliche Leistungen erbracht hat, fällt angesichts der Schwere der Verfehlung nicht ausschlaggebend ins Gewicht. Jeder Beamte ist verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz seiner Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 -2 A 11.10 -, juris Rn. 82).

54

Auch die Beweggründe können nicht zugunsten des Antragstellers gewertet werden. Zwar gibt es keine Anhaltspunkte, dass der Antragsteller mit finanzieller Motivation handelte. Jedoch kann das Fehlen einer finanziellen Motivation nur dann zugunsten des Beamten gewertet werden, wenn die stattdessen vorhandene Motivation als billigenswert erscheint (Hessischer VGH, Urteil vom 27. Mai 2014 - 28 A 1177/12.D -, juris Rn. 68). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.

55

Unter Einbeziehung sämtlicher be- und entlastenden Gesichtspunkte fällt die Gesamtwürdigung für den Antragsteller negativ aus. Er hätte mit der Begehung des Dienstvergehens das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Integrität des Beamtentums grundlegend zerstört. Der durch das als besonders verwerflich einzustufende Fehlverhalten hervorgerufene Ansehensverlust ließe ihn für eine weitere Verwendung als Beamter untragbar erscheinen. Es liegen keine Umstände vor, die geeignet wären, die Schwere des Dienstvergehens erheblich herabzusetzen oder sonst die Prognose rechtfertigen könnten, das erforderliche Vertrauen sei wieder herstellbar, § 13 Abs. 3 LDG.

56

Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO.

57

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 152 Abs. 1 VwGO).


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