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StGB § 242 Diebstahl

Strafgesetzbuch

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Köln - 322a KLs 1/17
1. September 2017
322a KLs 1/17 1. September 2017
Urteil vom Landgericht Köln - 101 KLs 13/15
30. Januar 2017
101 KLs 13/15 30. Januar 2017