StGB § 273 Verändern von amtlichen Ausweisen

Strafgesetzbuch

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr

1.
eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt oder eine einzelne Seite aus einem amtlichen Ausweis entfernt oder
2.
einen derart veränderten amtlichen Ausweis gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 267 oder § 274 mit Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 10 U 83/15
12. Juli 2016
10 U 83/15 12. Juli 2016