Wer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand zu täuschen, von einem Zeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB § 279 Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Strafgesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 ZD 10/17
9. Februar 2018
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3 ZD 10/17 | 9. Februar 2018 |
Beschluss vom Verwaltungsgericht Lüneburg (10. Kammer) - 10 B 2/17
7. Dezember 2017
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10 B 2/17 | 7. Dezember 2017 |