StGB § 281 Mißbrauch von Ausweispapieren

Strafgesetzbuch

(1) Wer ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, oder wer zur Täuschung im Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier überläßt, das nicht für diesen ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(2) Einem Ausweispapier stehen Zeugnisse und andere Urkunden gleich, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Arbeitsgericht Düsseldorf - 11 Ca 5388/21
18. Februar 2022
11 Ca 5388/21 18. Februar 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 7 K 3246/09
17. Juni 2010
7 K 3246/09 17. Juni 2010