StGB § 283a Besonders schwerer Fall des Bankrotts

Strafgesetzbuch

In besonders schweren Fällen des § 283 Abs. 1 bis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus Gewinnsucht handelt oder
2.
wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (2. Strafsenat) - 2 Ws 49/20
14. Februar 2020
2 Ws 49/20 14. Februar 2020
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 489/16
31. Mai 2017
2 StR 489/16 31. Mai 2017
Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 86/16
10. November 2016
4 StR 86/16 10. November 2016