Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (2. Strafsenat) - 2 Ws 49/20

Tenor

Die weitere Beschwerde des Angeschuldigten gegen den Beschluss der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Verden vom 17. Januar 2020 wird verworfen.

Der Angeschuldigte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Gegen den Angeschuldigten wurden bei der Staatsanwaltschaft Verden mehrere Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges geführt. Am 23.12.2019 erhob sie in dem Verfahren 211 Js 41577/19 Anklage zum Schöffengericht wegen gewerbsmäßigen Betruges in 13 Fällen und beantragte gleichzeitig den Erlass eines Haftbefehls wegen Wiederholungsgefahr.

2

Durch die Anklageschrift wird dem Angeschuldigten zur Last gelegt, zwischen dem 09.01. und dem 26.09.2019 (richtigerweise dem 23.09.2019) über die Internetverkaufsplattform eBay-Kleinanzeigen Waren aus dem Bereich der Unterhaltungs- und Mobilfunkelektronik angeboten und bundesweit an Erwerber veräußert zu haben, obwohl er weder willens noch in der Lage gewesen sei, die Waren zu liefern. Den vereinbarten Kaufpreis habe er sich von den Geschädigten jeweils direkt auf eines seiner zahlreichen Konten überweisen lassen, nur in einem Fall sei es zu einer Zahlung über den Dienstleister PayPal gekommen. Eine Lieferung des Kaufgegenstands sei in keinem der angeklagten 13 Fällen erfolgt, vielmehr habe er auf Nachfragen der Erwerber überhaupt nicht reagiert oder diese durch Ausreden vertröstet. Der Angeschuldigte habe gehandelt, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und von einigem Umfang zu sichern.

3

Die Schadenssummen reichen von 50,- € bis 375,- €, der Gesamtschaden beläuft sich auf 2.695,- €.

4

Zur Person des Angeklagten ergibt sich aus dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen u.a., dass er als spielsüchtig gilt, im Zeitraum von 2016 bis 2017 fünf Mal wegen Betruges rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt wurde und über keine Arbeitsstelle verfügt. Er soll sich nach eigenen Angaben im Privatinsolvenzverfahren befinden. Zuletzt wurde er am 19.09.2019 vom Amtsgericht – Strafrichter – Verden wegen (gewerbsmäßigen) Betruges in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die zugrundeliegenden Taten sollen sich alle im Jahr 2018 ereignet haben.

5

Das Amtsgericht Verden erließ am 02.01.2020 Haftbefehl gegen den Angeschuldigten wegen des dringenden Tatverdachts des gewerbsmäßigen Betruges in 13 Fällen und des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr wurde insbesondere mit der hohen Rückfallgeschwindigkeit nach der nicht rechtskräftigen Verurteilung vom 19.09.2019 und der unbehandelten Spielsucht begründet. Der Haftbefehl wurde ihm am 10.01.2020 verkündet.

6

Angaben zur Sache machte er nicht.

7

Mit seiner Beschwerde vom 14.01.2020 macht der Angeschuldigte geltend, dass der Haftgrund des § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO nicht gegeben sei. Zwar gehöre Betrug zu den dort genannten Katalogtaten, die konkret erhobenen Betrugsvorwürfe würden jedoch eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung aufgrund des jeweils vergleichsweise geringen Schadensumfangs der einzelnen Taten nicht besorgen lassen.

8

Hilfsweise beantragte er, den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen.

9

Das Landgericht Verden verwarf die Beschwerde am 17.01.2020 als unbegründet und bejahte eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung durch die Einzeltaten. Wegen der Besonderheiten des Einzelfalls sei eine umfassende Gesamtwürdigung geboten, bei welcher das sehr hohe, weit überdurchschnittliche Gesamtunrecht der Serienstraftaten Berücksichtigung finden müsse, auch wenn den zahlreichen Einzeltaten kein überdurchschnittlicher Schweregrad oder Unrechtsgehalt zukomme. Neben der Schadenshöhe seien insbesondere die Beweggründe und Ziele des Täters, die aus der Tat sprechende Gesinnung und der bei ihr aufgewendete Wille, die Art der Ausführung und die weiteren Auswirkungen der Tat, ferner das Vorleben des Täters und sein Nachtatverhalten einzubeziehen.

10

Die Voraussetzungen einer Haftverschonung sah die Kammer ebenfalls nicht für gegeben an.

11

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Angeschuldigten vom 29.01.2020, mit der er weiter die Auffassung vertritt, dass die Rechtsprechung den für den Schweregrad maßgeblichen Unrechtsgehalt einer Betrugstat in erster Linie nach der Schadenshöhe bestimme und hierbei eine restriktive Auslegung geboten sei.

12

Mit Beschluss vom 30.01.2020 half das Landgericht der weiteren Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Senat zur Entscheidung vor. Ergänzend führte es insoweit aus, dass sich durch Internetplattformen wie eBay ein schnelllebiges und anonymes Forum entwickelt habe, das Betrugstätern die Möglichkeit biete, eine Vielzahl von gleichgelagerten Taten in schnellster Zeit zu begehen. Insoweit sei eine Würdigung der Gesamtumstände geboten.

13

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die weitere Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Dabei hat sie auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Verden Bezug genommen, wonach gegen den Angeschuldigten inzwischen zwei weitere Anklagen zum Schöffengericht erhoben worden seien, in denen ihm insgesamt 46 weitere Taten des gewerbsmäßigen Betruges vorgeworfen würden. Eine Verbindung der drei Verfahren sei beantragt und beabsichtigt. Daneben seien noch weitere 27 Ermittlungsverfahren mit gleichgelagerten Tatvorwürfen anhängig. 16 Tatvorwürfe würden insoweit aus dem Zeitraum nach dem nicht rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Verden vom 19.09.2019 stammen.

II.

14

Die weitere Beschwerde ist gem. § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt ihr der Erfolg jedoch versagt.

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1. Zutreffend geht die angefochtene Entscheidung vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts gegen den Angeschuldigten in allen 13 Fällen aufgrund der Angaben der jeweiligen geschädigten Zeugen, der Chatverläufe des Angeschuldigten mit diesen und der Kontounterlagen (Kontoauszüge, BaFin-Auskünfte) aus.

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2. Auch der Umstand, dass die Kammer den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäß § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO angenommen hat, hält einer rechtlichen Prüfung stand.

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a) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist aus verfassungsrechtlichen Gründen eine restriktive Auslegung der Regelung des § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO geboten. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht aus dem Bedürfnis, eine funktionsfähige Strafrechtspflege zu gewährleisten und das übergreifende Interesse der Rechtsgemeinschaft an wirksamer Verbrechensbekämpfung zu schützen, neben den Haftgründen der Flucht- oder Verdunkelungsgefahr auch den Haftgrund der Wiederholungsgefahr anerkannt. Dabei steht nicht die Sicherung des Strafverfahrens, sondern der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten im Vordergrund (vgl. BVerfGE 19, 342, 349 f.). Auch wenn die Anerkennung ursprünglich auf bestimmte Sittlichkeitsdelikte und die Bewahrung eines besonders schutzbedürftigen Kreises der Bevölkerung vor mit hoher Wahrscheinlichkeit drohenden schweren Straftaten beschränkt war, schließt dies nicht aus, die Wiederholungsgefahr auch bei anderen Delikten als Haftgrund gelten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.05.1973 – 2 BvL 4/73 -).

18

Aufgrund der besonderen Bedeutung des in Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG geschützten Grundrechts auf persönliche Freiheit gelten allerdings strenge Maßstäbe. Nur unter bestimmten Voraussetzungen überwiegt das Sicherungsbedürfnis der Gemeinschaft den verfassungsrechtlich geschützten Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten, lediglich verdächtigen Beschuldigten. Bei dem wiederholt begangenen Anlassdelikt muss es sich um eine Straftat handeln, die schon nach ihrem gesetzlichen Tatbestand einen erheblichen, in der Höhe der Strafandrohung zum Ausdruck kommenden Unrechtsgehalt aufweist und den Rechtsfrieden empfindlich stört. Darüber hinaus muss verlangt werden, dass die Taten, deren der Beschuldigte verdächtig ist, auch in ihrer konkreten Gestalt, insbesondere nach Art und Ausmaß des angerichteten Schadens, die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigt hat und im Einzelfall eine hohe Straferwartung begründet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.05.1973 – 2 BvL 4/73 -).

19

b) In Ansehung dieser Erwägungen hat die überwiegende Rechtsprechung bisher hohe Anforderungen an die Voraussetzungen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr bei gewerbsmäßigem Betrug nach § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB postuliert.

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aa) Danach setzt der Haftgrund der Wiederholungsgefahr voraus, dass bei einer wiederholten Tatbegehung der erforderliche Schweregrad grundsätzlich bei jeder einzelnen Tat vorliegen muss. Als erforderlich gelten insoweit nach der bislang herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung Anlasstaten, die einen überdurchschnittlichen Schwere und Unrechtsgehalt aufweisen, wobei maßgeblich in die Bewertung insbesondere auch Art und Umfang des jeweils angerichteten Schadens hereinspielen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2010 – 3 Ws 161/10 -). Dies beinhalte, dass jede einzelne Tat ihrem konkreten Erscheinungsbild nach den erforderlichen Schweregrad aufweisen müsse. Die Tatschwere nach dem Gesamtschaden zu bemessen sei unzulässig (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2009 – 1 Ws 126/09 -).

21

Durch Betrugstaten verursachte Vermögensschäden unterhalb eines Betrages von 2.000,- € (vgl. OG Hamburg, Beschluss vom 20.07.2017 – 2 Ws 110/17 -; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.07.2011 – 1 Ws 615/11 -), von 1.000,- bis 1.905,- € (vgl. OLG Hamm, a.a.O.) sowie zwischen 100,- und 330,- € je Tat (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.) gelten nach dieser Rechtsprechung in aller Regel als ungeeignet, den erforderlichen, überdurchschnittlichen Schweregrad zu begründen. Dies wird u.a. damit gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber den Betrug nach § 263 StGB – anders als den Diebstahl nach § 242 StGB oder die einfache Körperverletzung nach § 223 StGB – bereits im Grunddelikt und damit ohne Differenzierung nach der Schwere der Tat in den Katalog des § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB aufgenommen habe (vgl. OLG Hamburg a.a.O.). Nach dem Willen des Gesetzgebers sei aber bei Eigentums- und Vermögensdelikten Zurückhaltung geboten, soweit nicht erschwerende Momente wie etwa Gewaltanwendung und dergleichen hinzukämen. Gehe man davon aus, dass der Bundesgerichtshof die Grenze zum Vermögensverlust großen Ausmaßes im Sinne des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB erst bei einem Wert von 50.000,- € als erreicht ansehe, könnten Schadenshöhen von bis zu knapp 2.000,- € noch nicht als überdurchschnittlich gelten. Dies werde auch durch die polizeiliche Kriminalstatistik für die Bundesrepublik Deutschland belegt, wonach sich bereits für das Berichtsjahr 2008 ein durchschnittlicher Schaden von über 7.000,- € bei über 600.000 vollendeten Betrugsdelikten habe errechnen lassen (vgl. OLG Hamm, a.a.O).

22

bb) Zwar hat der hiesige 1. Strafsenat bei Straftaten des Wohnungseinbruchsdiebstahls eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat im Sinne von § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO unabhängig vom Wert des jeweils erlangten Diebsguts angenommen. Er hat dazu ausgeführt, dass die Schadenshöhe zwar ein wesentliches, indes lediglich eines von mehreren in Betracht kommenden Kriterien für die Würdigung der Tat als erheblich sei. Sodann hat er jedoch eine Abgrenzung zu anderen Vermögensdelikten danach vorgenommen, dass es beim Einbruchsdiebstahl zum einen maßgeblich vom Zufall abhänge, wie hoch die Beute schließlich ausfalle, und zum anderen der Wert des erlangten Diebsguts im Vergleich zu der aufgrund des unbefugten Einsteigens erlittenen psychischen Belastung nachrangig sei. Derartige Einbruchsserientaten seien besonders geeignet, das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung besonders zu beeinträchtigen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 19.12.2013 – 1 Ws 561/13 -).

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c) Letztlich vermag die Argumentation, bei Betrugsserientaten könne der Haftgrund der Wiederholungsgefahr erst ab einer Schadenshöhe von über 2.000,- € je Einzelfall angenommen werden, nicht zu überzeugen. Eine solche Beschränkung ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzessystematik noch aus den Gesetzesmaterialien oder der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

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aa) Eine Begrenzung der Katalogtat des § 263 StGB auf eine bestimmte Schadenshöhe nimmt das Gesetz in § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO gerade nicht vor.

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Wie bereits oben erwähnt, differenziert § 112a Abs. 1 Nr. 2 StGB hinsichtlich des Betruges nicht nach der Schwere der Tat und beschränkt die tauglichen Anlasstaten auch nicht von Vorneherein auf Regelbeispiele oder Qualifikationen des Betrugstatbestandes.

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bb) Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich, dass es sich insoweit nicht etwa um eine unbewusste Auslassung handelt.

27

i) Motivation zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung war im Jahr 1971 für den Gesetzgeber, dass es durch das Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19.12.1964 zu einer Einengung der Haftgründe in der Auseinandersetzung mit „Berufsverbrechern und Serienstraftäter“ gekommen war. Gerade im Umgang mit den Strafverfolgungsbehörden besonders erfahrenen Serienstraftätern gelinge es häufig, auf freiem Fuß zu bleiben und während des anhängigen Ermittlungsverfahrens noch weitere, einschlägige Straftaten zu begehen (BT-Drs. VI/2558, S. 1 f.). Als eine der Deliktgruppen, die nach den Erkenntnissen der damaligen Kriminalstatistik besonders häufig in Form der Serienkriminalität in Erscheinung trat, waren schwere Eigentumsdelikte, wie der Diebstahl in schweren Fällen, Hehlerei und Betrug benannt. Dabei sollte die Haft nur angeordnet werden, wenn dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr drohe (vgl. BT-Drs. VI/2558, S. 3).

28

Auffällig ist, dass bereits hier für Betrugstaten keine Einschränkung auf besonders schwere Fälle oder Qualifikationen stattfand, anders als beim Diebstahl.

29

ii) Dies wird letztlich auch durch den nachfolgenden Entwurf des Bundesrates vom 17.12.1971 bestätigt. In diesem waren in § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO solche Tatbestände erfasst, die nach den Erfahrungen und Erkenntnissen namentlich der polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen und strafgerichtlichen Praxis für die Serienkriminalität typisch sind: schwere Fälle des Diebstahls, der Hehlerei, des Betruges, des Raubes, der Erpressung, der Brandstiftung, der Herbeiführung einer Explosion und des gewebsmäßigen illegalen Rauschgifthandels. Als wesentlich stellt der Entwurf nur heraus, dass die zu erwartende Freiheitsstrafe mehr als ein Jahr betragen musste und die Anwendbarkeit auf Fälle, in denen eine Strafaussetzung zur Bewährung erwartet werden konnte, ausgeschlossen sein sollte. Darüber hinaus macht der Entwurf den Erlass des Haftbefehls davon abhängig, dass die Straftaten, deren der Beschuldigte verdächtig ist, die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigen müssen. Durch dieses Merkmal sollte im Interesse der Rechtsstaatlichkeit eine nicht unerhebliche Einschränkung der Vorschrift in Kauf genommen werden. Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens sollte eingehend geprüft werden, ob dieses zusätzliche Erfordernis, das der Bundesrat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sogar für eventuell entbehrlich hielt, im Interesse besserer Praktikabilität ersetzt oder gestrichen werden könnte (vgl. BT-Drs. VI 3248, S. 3 f.).

30

iii) Die Bundesregierung nahm zu der Gesetzesvorlage des Bundesrates dahin Stellung, dass ein Haftgrund der Wiederholungsgefahr verfassungsrechtlich nur dort hingenommen werden könne, wo es mit Rücksicht auf eine besondere Schutzbedürftigkeit der Bevölkerung um deren Bewahrung vor mit hoher Wahrscheinlichkeit drohenden Straftaten gehe. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr könne demzufolge nur in Ansehung solcher Delikte in Betracht kommen, bei denen nach kriminalistischer Erfahrung eine besondere Widerholungsgeneigtheit bestehe und deren wiederholte Begehung eine empfindliche, nicht wiedergutzumachende Störung der Rechtsordnung bedeute. Die statistische Auswertung zeige, dass sich die Wiederholungsgefahr insbesondere auf Eigentums- und Vermögensdelikte konzentriere. Gerade bei diesen sei es aber geboten, soweit nicht erschwerende Umstände wie Gewaltanwendung und dergleichen hinzukämen, die aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderliche Zurückhaltung zu üben. Unter diesem Gesichtspunkt könnte die Einbeziehung der leichteren Tatbestände, wie etwa des einfachen Diebstahls, im Entwurf des Bundesrats bedenklich sein (vgl. BT-Drs VI, 3248, S. 6 f.).

31

Eine Einschränkung hinsichtlich einfacher Betrugstaten wurde auch durch die Bundesregierung nicht erwähnt.

32

iv) Der damalige Vorschlag des Rechtsausschusses sah ebenfalls für den Haftgrund der Widerholungsgefahr Serientaten nach § 263 StGB als ausreichend an, während nur Fälle des schweren Diebstahls und des Diebstahls im Rückfall (§§ 243, 244 StGB a.F.) einbezogen werden sollten (vgl. BT-Drs. VI/3561, S. 2). Der Rechtsauschuss führte dabei aus, dass er bei seinem Vorschlag darauf bedacht gewesen sei, eine ausgewogene Lösung zu finden, die dem Freiheitsschutz des Staatsbürgers Rechnung trage und dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr enge Grenzen ziehe. Danach tritt diesem Haftgrund in besonderem Maße das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 und Art. 104 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den Erfordernissen einer wirksamen Verbrechensbekämpfung hervor. Das BVerfG habe in seiner Entscheidung vom 15.12.1965 (BVerfG 19, 349 ff) den Haftgrund der Wiederholungsgefahr unter der Einschränkung gebilligt, dass es hier um die Bewahrung eines besonders schutzbedürftigen Kreises der Bevölkerung vor mit Wahrscheinlichkeit drohenden schweren Straftaten gehen müsse. Delikte leichterer Art, selbst wenn sie in der besonders verwerflichen und lästigen Form der Serienkriminalität begangen würden, könnten keine Verhaftung wegen Wiederholungsgefahr rechtfertigen. Ausdrücklich nimmt dann auch der Rechtsausschuss den Betrug nach § 263 StGB in den Katalog nach Abs. 1 Nr. 2 StGB auf, wogegen er zu §§ 242,259 StGB ausführt (BT-Drs. VI/3561, S. 3 f.):

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„Dem hält die Ausschussmehrheit entgegen, dass die Strafbestimmungen nach §§ 242, 259 StGB einen zu unterschiedlichen Gehalt aufwiesen. Es feilen darunter Strafverstöße leichterer Art bis zu Delikten, die den für den Haftgrund erforderlichen schweren kriminellen Verstoß enthielten. Entsprechend der verfassungsrechtlichen Schranken, die dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr gesetzt seien, könnten deshalb der einfache Diebstahl und die Sachhehlerei nicht einbezogen werden.“

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v) Letztlich ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine Beschränkung nur auf Betrugsstraftaten mit einer hinreichenden Straferwartung vornehmen wollte, aber keine Beschränkung auf bestimmte Schadenshöhen vorsah.

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cc) Auch aus den Gesetzessystematik folgt keine entsprechende Einschränkung:

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Soweit demgegenüber § 63 StGB bei Vermögensdelikten jeweils schwere wirtschaftliche Schäden voraussetzt, ist der Wortlaut dieser Regelung eindeutig und lässt – anders als § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO – keinen Raum für Interpretationen. Dass der Gesetzgeber insoweit differenziert hat, ist konsequent. Die in § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO normierte Sicherungshaft dient dem vorübergehenden Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten besonders gefährlicher Straftäter und ist gemäß § 122a StPO auf ein Jahr begrenzt. Die unbefristet angeordnete Unterbringung nach § 63 StGB findet ihre Grenzen demgegenüber nur in § 67d StGB und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

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dd) Die Höhe des Vermögensschadens stellt insoweit lediglich einen von mehreren Umständen dar, durch welche der Unrechtsgehalt der Tat bestimmt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 17.04.2012 – 2 Ws 118/12 -).

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Ob eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung durch die Tat gegeben ist, ist daher nach richtiger Auffassung und ausgehend von der oben dargelegten Motivation des Gesetzgebers anhand einer umfassenden Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu bestimmen, in die neben der Schadenshöhe insbesondere auch die Beweggründe und Ziele des Täters, die aus der Tat sprechende Gesinnung und der bei ihr aufgewendete Wille, die Art der Ausführung und die weiteren Auswirkungen der Tat, ferner das Vorleben des Täters und sein Nachtatverhalten einzubeziehen sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2015 – 2 Ws 1/15 -). Ein erheblich gesteigerter Unrechtsgehalt kann sich dabei namentlich auch aus einer besonders hohen Rückfallgeschwindigkeit sowie aus dem Umstand ergeben, dass innerhalb kurzer Zeit eine Vielzahl von Straftaten verübt werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2015 – 2 Ws 1/15 -) oder aber durch eine überdurchschnittliche Rechtsfeindlichkeit der Tatbegehung bzw. durch eine massive Verletzung grundlegender Regeln, die das Zusammenleben in der Rechtsordnung prägen (vgl. Senat a.a.O.).

39

Nach Sinn und Zweck der Regelung erscheint es überdies vertretbar, bei Serienstraftaten, selbst wenn diese tatmehrheitlich begangen werden, ein sehr hohes, weit überdurchschnittliches Gesamtunrecht ebenfalls in die Gesamtabwägung miteinzubeziehen, auch wenn den zahlreichen Einzeltaten selbst hinsichtlich der jeweils verursachten Vermögensschäden kein überdurchschnittlicher Schweregrad zukommt. Dies folgt aus dem Gedanken des Schutzes der Rechtsgemeinschaft vor weiteren, in ihrer Gesamtheit erheblichen Taten (vgl. Graf in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl., § 112a Rn. 14a m.w.N.; LG Freiburg, Beschluss vom 24.04.2015 – 2 Qs 47/15 -). Wie das Landgericht Verden in seinem Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausgeführt hat, bieten Internetplattformen wie eBay über ein schnelllebiges und anonymes Forum Betrugstätern die Möglichkeit, eine große Vielzahl gleichgelagerter Taten innerhalb kürzester Zeit zu begehen. Das Medium des Internets lässt in besonderem Maße die Verschleierung der Identität zu und erschwert dem Getäuschten die Rechtsverfolgung (vgl. auch Senat, a.a.O.). Dabei liegen die Einzelschäden typischerweise unter 2.000,- €, das auf die Täuschung möglichst vieler Personen abzielende Tatverhalten lässt jedoch eine besonders rechtsfeindliche Gesinnung zum Ausdruck kommen. Jedenfalls kann das Gesamtunrecht der Serientaten im Zusammenspiel mit den Aspekten des Vorlebens, des Nachtatverhaltens, der Rückfallgeschwindigkeit sowie der Tatfrequenz in Bedacht genommen werden und sich auch im Rahmen der Strafzumessung auswirken.

40

Dies erscheint auch insoweit konsequent, als es in der Natur von Serienbetrugstaten liegt, dass regelmäßig durch die fortgesetzte Begehung eine große Anzahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten gerät. § 263 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 StGB wird demnach als weiteres Regelbeispiel ebenfalls regelmäßig tateinheitlich verletzt sein und so die Tat in einem besonders rechtsfeindlichen Licht erscheinen lassen. § 263 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 StGB setzt aber im Gegensatz zu § 263 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1 StGB gerade keinen Vermögensverlust großen Ausmaßes voraus, sondern stellt ebenfalls auf das Gesamtunrecht der gegenüber einer großen Anzahl von Geschädigten begangenen Taten ab.

41

ee) Dies ist auch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht stellt ebenfalls nicht ausschließlich auf Art und Ausmaß des angerichteten Schadens ab, sondern führt ausdrücklich aus, dass die Tat in ihrer konkreten Gestalt die Rechtsordnung schwer beeinträchtigen und eine hohe Straferwartung nach sich ziehen muss. Die kann insbesondere, aber - so im Ergebnis das Bundesverfassungsgericht - nicht abschließend aus dem Schadensumfang folgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.05.1973 – 2 BvL 4/73 -).

42

d) Letztlich können die dem Angeschuldigten im Haftbefehl vorgeworfenen 13 Taten als Taten gelten, die die Rechtsordnung schwer beeinträchtigen und die jede für sich gemäß § 112a Abs. 1 S. 1 StPO eine Straferwartung von über einem Jahr begründen, auch unter Berücksichtigung der behaupteten Spielsucht des Angeschuldigten. Dies folgert der Senat maßgeblich aus den Tatumständen im Einzelfall und lediglich ergänzend aus dem Gesamtunrecht. Die Einschätzung der Straferwartung scheint im Übrigen auch die Staatsanwaltschaft zu teilen, die nicht umsonst Anklage zum Schöffengericht erhoben hat.

43

aa) Hierbei fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Angeschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft war und sich auch durch die teilweise Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe unbeeindruckt gezeigt hat. Eine der Taten hat er vier Tage nach der Verurteilung vom 19.09.2019 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr ohne Bewährung begangen. Diese Verurteilung hätte, auch wenn sie nicht rechtskräftig war, eine Warnfunktion entfalten müssen. Stattdessen ist aktenkundig, dass der Angeschuldigte sein Tun unbeirrt fortgesetzt hat. Die Dreistigkeit und die Rückfallgeschwindigkeit erscheinen dabei überdurchschnittlich.

44

Zwar mag es zutreffen, dass, wie die Beschwerde darlegt, bislang keine Freiheitsstrafen gegen den Angeschuldigten vollstreckt worden sind und ihm im Haftbefehl lediglich 13 Taten vorgeworfen werden. Dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass sich das dem Angeschuldigten vorgeworfene Verhalten als überdurchschnittlich rechtsfeindlich und als massive Verletzung grundlegender Regeln der Rechtsordnung darstellt. Dabei kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Angeschuldigte zwischenzeitlich auch wegen 46 weiterer, gleichartiger Sachverhalte angeklagt worden ist und daneben noch weitere 27 Ermittlungsverfahren mit gleichgelagerten Tatvorwürfen anhängig sind. 16 der ihm insoweit zur Last gelegten Taten soll der Angeschuldigte nach der nicht rechtskräftigen Verurteilung durch das Amtsgericht Verden vom 19.09.2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr begangen haben.

45

bb) Zudem liegt dringender Tatverdacht nicht nur von gewerbsmäßigen Betrügereien im Sinne von § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB vor, sondern auch der dringende Tatverdacht eines weiteren Regelbeispiels nach § 263 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 StGB, nämlich eines Handelns in der Absicht, durch die fortgesetzte Begehung von Betrugstaten eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen. Wann eine große Zahl von Menschen im Sinne dieser Vorschrift anzunehmen ist, ist zwar in der Rechtsprechung noch nicht abschließend entschieden. Aus vergleichbaren Formulierungen in §§ 306b, 330, 283a Nr. 2 StGB, in denen unter diesem oder einem ähnlichen Begriff teilweise 10, teils 14, teilweise 20 Geschädigte verstanden werden (vgl. zum Sachstand Fischer, StGB, 67. Aufl., § 263 Rn. 218 f.; Schönke/Schröder/Perron, StGB, 30. Aufl., § 263 Rn. 188d; Hefendehl in MüKo StGB, 3. Aufl., § 263 Rn. 980; Tiedemann in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl., § 263, Rn. 299) ergibt sich der Schluss, dass hier auch § 263 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 StGB erfüllt sein dürfte, insbesondere auch deshalb, weil sich Offerten im Internet regelmäßig an eine unbestimmte Anzahl von Personen richten und hier weitere 46 Taten im Raume stehen.

46

3. Die Maßnahme der Untersuchungshaft erweist sich vorliegend auch als verhältnismäßig. Wie bereits dargestellt, wird der Angeklagte im Falle seiner Verurteilung mit einer durchaus empfindlichen Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen haben. Mildere Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 116 Abs. 3 StPO liegen nicht vor. Es drängen sich keine geeigneten Auflagen oder Weisungen auf, durch die der Angeschuldigte im Falle der Haftverschonung von weiteren, gleichgelagerten Straftaten abgehalten werden könnte.

47

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

48

5. Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).

 


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