StGB § 287 Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung

Strafgesetzbuch

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien oder Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen veranstaltet, namentlich den Abschluß von Spielverträgen für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung anbietet oder auf den Abschluß solcher Spielverträge gerichtete Angebote annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer für öffentliche Lotterien oder Ausspielungen (Absatz 1) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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Urteil vom Arbeitsgericht Düsseldorf - 11 Ca 5388/21
18. Februar 2022
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Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (5. Senat) - 5 K 307/15
17. Mai 2017
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Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvL 3/07
30. November 2010
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Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 1 K 1731/05
12. Juli 2007
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