Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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StGB § 290 Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
Strafgesetzbuch
Referenzen
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