StGB § 290 Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen

Strafgesetzbuch

Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von