StGB § 299a Bestechlichkeit im Gesundheitswesen

Strafgesetzbuch

Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er

1.
bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,
2.
bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder
3.
bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial
einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 7 K 4976/19
17. November 2021
7 K 4976/19 17. November 2021
Urteil vom Landgericht Hamburg (5. Zivilkammer) - 305 O 48/18
9. August 2019
305 O 48/18 9. August 2019
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 M 141/18
14. Mai 2018
3 M 141/18 14. Mai 2018
Urteil vom Landgericht Hamburg (6. Kammer für Handelssachen) - 406 HKO 214/16
30. Mai 2017
406 HKO 214/16 30. Mai 2017
Urteil vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (1. Kammer) - 1 SaGa 4/17
21. März 2017
1 SaGa 4/17 21. März 2017