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StGB § 306f Herbeiführen einer Brandgefahr

Strafgesetzbuch

(1) Wer fremde

1.
feuergefährdete Betriebe oder Anlagen,
2.
Anlagen oder Betriebe der Land- oder Ernährungswirtschaft, in denen sich deren Erzeugnisse befinden,
3.
Wälder, Heiden oder Moore oder
4.
bestellte Felder oder leicht entzündliche Erzeugnisse der Landwirtschaft, die auf Feldern lagern,
durch Rauchen, durch offenes Feuer oder Licht, durch Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise in Brandgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnete Sache in Brandgefahr bringt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - StB 30/25
26. Juni 2025
StB 30/25 26. Juni 2025
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 ORs 3 SRs 35/24
10. April 2025
1 ORs 3 SRs 35/24 10. April 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 17 U 59/23
28. November 2023
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Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 10 ME 119/22
18. Januar 2023
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Urteil vom Oberlandesgericht Rostock (5. Zivilsenat) - 5 U 21/18
16. Dezember 2021
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 118/20
27. Mai 2020
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 223/14
24. Juni 2014
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Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 5 K 1008/09
22. März 2011
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Beschluss vom Landgericht Itzehoe (Jugendstrafkammer) - jug 3 KLs 19/08
12. März 2009
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