StGB § 307 Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie

Strafgesetzbuch

(1) Wer es unternimmt, durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeizuführen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) Wer durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert fahrlässig gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe

1.
in den Fällen des Absatzes 1 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Kleve - 180 StVK 356/14
14. Januar 2015
180 StVK 356/14 14. Januar 2015
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvL 12/09
16. November 2010
2 BvL 12/09 16. November 2010
Beschluss vom Landgericht Itzehoe (Jugendstrafkammer) - jug 3 KLs 19/08
12. März 2009
jug 3 KLs 19/08 12. März 2009