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StGB § 313 Herbeiführen einer Überschwemmung

Strafgesetzbuch

(1) Wer eine Überschwemmung herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) § 308 Absatz 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 3. Kammer) - 1 BvR 180/17
6. Juni 2017
1 BvR 180/17 6. Juni 2017