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StGB § 314 Gemeingefährliche Vergiftung

Strafgesetzbuch

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
Wasser in gefaßten Quellen, in Brunnen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern oder
2.
Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind,
vergiftet oder ihnen gesundheitsschädliche Stoffe beimischt oder vergiftete oder mit gesundheitsschädlichen Stoffen vermischte Gegenstände im Sinne der Nummer 2 verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt.

(2) § 308 Absatz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - A 9 K 19208/17
8. April 2021
A 9 K 19208/17 8. April 2021
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 Ws 75/16, 1 Ws 76/16
21. April 2016
1 Ws 75/16, 1 Ws 76/16 21. April 2016
Beschluss vom Landgericht Kaiserslautern (4. Strafkammer) - 4 KLs 6114 Js 9315/15
19. Februar 2016
4 KLs 6114 Js 9315/15 19. Februar 2016