StGB § 330c Einziehung

Strafgesetzbuch

Ist eine Straftat nach den §§ 326, 327 Abs. 1 oder 2, §§ 328, 329 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, dieser auch in Verbindung mit Absatz 5, oder Absatz 4, dieser auch in Verbindung mit Absatz 6, begangen worden, so können

1.
Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
2.
Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht,
eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 9 U 43/11
15. November 2012
9 U 43/11 15. November 2012