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StGB § 74f Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Strafgesetzbuch

(1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so darf sie in den Fällen der §§ 74 und 74a nicht angeordnet werden, wenn sie zur begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung Betroffenen trifft, außer Verhältnis stünde. In den Fällen der §§ 74 bis 74b und 74d ordnet das Gericht an, dass die Einziehung vorbehalten bleibt, wenn ihr Zweck auch durch eine weniger einschneidende Maßnahme erreicht werden kann. In Betracht kommt insbesondere die Anweisung,

1.
die Gegenstände unbrauchbar zu machen,
2.
an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen oder Kennzeichen zu beseitigen oder die Gegenstände sonst zu ändern oder
3.
über die Gegenstände in bestimmter Weise zu verfügen.
Wird die Anweisung befolgt, wird der Vorbehalt der Einziehung aufgehoben; andernfalls ordnet das Gericht die Einziehung nachträglich an. Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, kann sie auf einen Teil der Gegenstände beschränkt werden.

(2) In den Fällen der Unbrauchbarmachung nach § 74d Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 6 StR 478/25
25. November 2025
6 StR 478/25 25. November 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - 5 StR 235/25
8. Oktober 2025
5 StR 235/25 8. Oktober 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-5 St 2/25
10. September 2025
III-5 St 2/25 10. September 2025
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 975/25
9. Juli 2025
1 BvR 975/25 9. Juli 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 68/25
28. Mai 2025
3 StR 68/25 28. Mai 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 6 StR 6/25
3. April 2025
6 StR 6/25 3. April 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 419/23
13. Februar 2025
2 StR 419/23 13. Februar 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - 6 StR 406/24
5. Februar 2025
6 StR 406/24 5. Februar 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - GSSt 1/24
3. Februar 2025
GSSt 1/24 3. Februar 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - 3 StR 111/24
9. Januar 2025
3 StR 111/24 9. Januar 2025