StGB § 74e Sondervorschrift für Organe und Vertreter

Strafgesetzbuch

Hat jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
3.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
4.
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
5.
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 74 bis 74c die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluss der Entschädigung begründen würde, wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet. § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (3. Strafsenat) - 3 Ws 32/20
26. Februar 2020
3 Ws 32/20 26. Februar 2020
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 745/14
13. August 2018
2 BvR 745/14 13. August 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 ARs 16/16
15. November 2016
3 ARs 16/16 15. November 2016
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 18/16
20. Juli 2016
2 StR 18/16 20. Juli 2016
Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (14. Senat) - 14 LB 8/13
14. März 2016
14 LB 8/13 14. März 2016
Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 5 K 2922/07
30. Mai 2007
5 K 2922/07 30. Mai 2007