StGB § 76 Nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes

Strafgesetzbuch

Ist die Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes unzureichend oder nicht ausführbar, weil nach der Anordnung eine der in den §§ 73c oder 74c bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann das Gericht die Einziehung des Wertersatzes nachträglich anordnen.

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Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 745/14
13. August 2018
2 BvR 745/14 13. August 2018
Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (6. Senat) - 6 K 10/17
17. Mai 2018
6 K 10/17 17. Mai 2018
Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 443/16
19. Januar 2017
4 StR 443/16 19. Januar 2017