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StGB § 77d Zurücknahme des Antrags

Strafgesetzbuch

(1) Der Antrag kann zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens erklärt werden. Ein zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden.

(2) Stirbt der Verletzte oder der im Falle seines Todes Berechtigte, nachdem er den Antrag gestellt hat, so können der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Geschwister und die Enkel des Verletzten in der Rangfolge des § 77 Abs. 2 den Antrag zurücknehmen. Mehrere Angehörige des gleichen Ranges können das Recht nur gemeinsam ausüben. Wer an der Tat beteiligt ist, kann den Antrag nicht zurücknehmen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Kammergericht (3. Strafsenat) - (3) 161 Ss 62/12 (47/12)
12. Juni 2012
(3) 161 Ss 62/12 (47/12) 12. Juni 2012
Beschluss vom Landgericht Berlin (10. Große Strafkammer) - 510 Qs 39/11
4. April 2011
510 Qs 39/11 4. April 2011
Beschluss vom Landgericht Bochum - 1 Qs 83/07
13. August 2007
1 Qs 83/07 13. August 2007
Beschluss vom Landgericht Osnabrück (10. Strafkammer) - 10 Qs 111/03
16. Oktober 2003
10 Qs 111/03 16. Oktober 2003