StGB § 89b Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

Strafgesetzbuch

(1) Wer in der Absicht, sich in der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 2 Nr. 1 unterweisen zu lassen, zu einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b, Beziehungen aufnimmt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten dient.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen im Ausland erfolgt. Außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt dies nur, wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird.

(4) Die Verfolgung bedarf der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

1.
in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 oder
2.
wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht durch einen Deutschen begangen wird.

(5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 A 16/17
21. August 2018
1 A 16/17 21. August 2018
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 VR 12/17
16. Januar 2018
1 VR 12/17 16. Januar 2018
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 VR 7/17
19. September 2017
1 VR 7/17 19. September 2017
Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 218/15
27. Oktober 2015
3 StR 218/15 27. Oktober 2015
Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 243/13
8. Mai 2014
3 StR 243/13 8. Mai 2014