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StGB § 92b Einziehung

Strafgesetzbuch

Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können

1.
Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
2.
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 89a bis 91 bezieht,
eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 379/17
3. November 2017
3 StR 379/17 3. November 2017
Urteil vom Amtsgericht Tübingen - 12 Cs 15 Js 11522/2005
7. November 2005
12 Cs 15 Js 11522/2005 7. November 2005
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ss 401/00
13. Juni 2000
2 Ss 401/00 13. Juni 2000
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ss 401/2000
13. Juni 2000
2 Ss 401/2000 13. Juni 2000