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StGB § 93 Begriff des Staatsgeheimnisses

Strafgesetzbuch

(1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.

(2) Tatsachen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder unter Geheimhaltung gegenüber den Vertragspartnern der Bundesrepublik Deutschland gegen zwischenstaatlich vereinbarte Rüstungsbeschränkungen verstoßen, sind keine Staatsgeheimnisse.

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Urteil vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (6. Senat) - 6 A 987/22
21. November 2023
6 A 987/22 21. November 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-6 StS 3/18
2. Juli 2018
III-6 StS 3/18 2. Juli 2018
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvE 9/12
1. April 2014
2 BvE 9/12 1. April 2014
Beschluss vom Verwaltungsgericht Magdeburg (4. Kammer) - 4 B 351/13
21. Februar 2014
4 B 351/13 21. Februar 2014
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (6. Senat) - OVG 6 S 1.13
14. Juni 2013
OVG 6 S 1.13 14. Juni 2013
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 3 Ausl 109/2001; 3 Ausl 109/01
15. April 2004
3 Ausl 109/2001; 3 Ausl 109/01 15. April 2004