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StGB § 95 Offenbaren von Staatsgeheimnissen

Strafgesetzbuch

(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 mit Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. § 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg (8. Kammer) - 8 K 2785/23
12. März 2024
8 K 2785/23 12. März 2024
Beschluss vom Thüringer Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 EO 559/22
23. Februar 2023
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 L 132/19
22. März 2021
2 L 132/19 22. März 2021
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 L 104/18
24. November 2020
2 L 104/18 24. November 2020
Urteil vom Unknown court (5. Strafsenat) - 5 StR 671/19
24. Juni 2020
5 StR 671/19 24. Juni 2020
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 A 40/15
15. November 2018
1 A 40/15 15. November 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-6 StS 3/18
2. Juli 2018
III-6 StS 3/18 2. Juli 2018
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (6. Senat) - OVG 6 S 1.13
14. Juni 2013
OVG 6 S 1.13 14. Juni 2013