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StGB § 96 Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen

Strafgesetzbuch

(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Köln - 101 KLs 5/23
30. Juni 2023
101 KLs 5/23 30. Juni 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 238/22
29. November 2022
3 StR 238/22 29. November 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-6 StS 3/18
2. Juli 2018
III-6 StS 3/18 2. Juli 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 358/15
4. Mai 2016
3 StR 358/15 4. Mai 2016
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (6. Senat) - OVG 6 S 1.13
14. Juni 2013
OVG 6 S 1.13 14. Juni 2013