StGB § 96 Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen

Strafgesetzbuch

(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 358/15
4. Mai 2016
3 StR 358/15 4. Mai 2016