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StGB § 98 Landesverräterische Agententätigkeit

Strafgesetzbuch

(1) Wer

1.
für eine fremde Macht eine Tätigkeit ausübt, die auf die Erlangung oder Mitteilung von Staatsgeheimnissen gerichtet ist, oder
2.
gegenüber einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 oder § 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren; § 94 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend.

(2) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen einer Dienststelle offenbart. Ist der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 von der fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner zu seinem Verhalten gedrängt worden, so wird er nach dieser Vorschrift nicht bestraft, wenn er freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen unverzüglich einer Dienststelle offenbart.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Regensburg - RO 11 K 21.30761
3. Februar 2022
RO 11 K 21.30761 3. Februar 2022
Beschluss vom Kammergericht (5. Strafsenat) - 5 Ws 193/20, 5 Ws 193/20 - 171 Js 9/17
6. November 2020
5 Ws 193/20, 5 Ws 193/20 - 171 Js 9/17 6. November 2020
Beschluss vom Landgericht Kassel (2. Beschwerdekammer) - 2 Qs 111/19
23. September 2019
2 Qs 111/19 23. September 2019
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (6. Senat) - OVG 6 S 1.13
14. Juni 2013
OVG 6 S 1.13 14. Juni 2013
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 10 VS 28/00
31. Januar 2001
L 10 VS 28/00 31. Januar 2001