StGB § 99 Geheimdienstliche Agententätigkeit

Strafgesetzbuch

(1) Wer

1.
für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder
2.
gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 oder § 96 Abs. 1, in § 97a oder in § 97b in Verbindung mit § 94 oder § 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten werden, mitteilt oder liefert und wenn er

1.
eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung solcher Geheimnisse besonders verpflichtet, oder
2.
durch die Tat die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.

(3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 211/17
19. Oktober 2017
3 StR 211/17 19. Oktober 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - AK 30/17
29. Juni 2017
AK 30/17 29. Juni 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - AK 46/16
31. August 2016
AK 46/16 31. August 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 537/14
9. Juli 2015
3 StR 537/14 9. Juli 2015
Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 551/14
20. Januar 2015
3 StR 551/14 20. Januar 2015
Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 188/14
24. Juli 2014
3 StR 188/14 24. Juli 2014
Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Magdeburg (9. Kammer) - 9 A 185/12
29. April 2013
9 A 185/12 29. April 2013
Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Magdeburg (9. Kammer) - 9 A 127/12
25. April 2013
9 A 127/12 25. April 2013
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 L 147/12
18. Juli 2012
3 L 147/12 18. Juli 2012