StPO § 10 Gerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen

Strafprozeßordnung

(1) Ist die Straftat auf einem Schiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Luftfahrzeuge, die berechtigt sind, das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Referenzen

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Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 1042/15
25. Februar 2016
1 BvR 1042/15 25. Februar 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 1 Ws 288/03
30. Oktober 2003
1 Ws 288/03 30. Oktober 2003