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StPO § 100 Verfahren bei der Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen

Strafprozeßordnung

(1) Zur Anordnung der Maßnahmen nach § 99 ist nur das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft befugt.

(2) Anordnungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 treten, auch wenn sie eine Auslieferung nach § 99 Absatz 1 oder eine Auskunftserteilung nach § 99 Absatz 2 noch nicht zur Folge gehabt haben, außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt werden.

(3) Die Öffnung der ausgelieferten Postsendungen steht dem Gericht zu. Es kann diese Befugnis der Staatsanwaltschaft übertragen, soweit dies erforderlich ist, um den Untersuchungserfolg nicht durch Verzögerung zu gefährden. Die Übertragung ist nicht anfechtbar; sie kann jederzeit widerrufen werden. Solange eine Anordnung nach Satz 2 nicht ergangen ist, legt die Staatsanwaltschaft die ihr ausgelieferten Postsendungen sofort, und zwar verschlossene Postsendungen ungeöffnet, dem Gericht vor.

(4) Über eine von der Staatsanwaltschaft verfügte Maßnahme nach § 99 entscheidet das nach § 98 zuständige Gericht. Über die Öffnung einer ausgelieferten Postsendung entscheidet das Gericht, das die Beschlagnahme angeordnet oder bestätigt hat.

(5) Postsendungen, deren Öffnung nicht angeordnet worden ist, sind unverzüglich an den vorgesehenen Empfänger weiterzuleiten. Dasselbe gilt, soweit nach der Öffnung die Zurückbehaltung nicht erforderlich ist.

(6) Der Teil einer zurückbehaltenen Postsendung, dessen Vorenthaltung nicht mit Rücksicht auf die Untersuchung geboten erscheint, ist dem vorgesehenen Empfänger abschriftlich mitzuteilen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 4 V 1995/26
19. August 2026
4 V 1995/26 19. August 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 E 103/24
19. März 2026
5 E 103/24 19. März 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 495/25
20. Januar 2026
3 StR 495/25 20. Januar 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 E 814/23
7. Januar 2026
5 E 814/23 7. Januar 2026
Einstweilige Anordnung vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 2317/25
25. November 2025
1 BvR 2317/25 25. November 2025
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 180/23
24. Juni 2025
1 BvR 180/23 24. Juni 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 385/24
23. April 2025
2 StR 385/24 23. April 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (7. Strafsenat) - 7 Ws 46/25
1. April 2025
7 Ws 46/25 1. April 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - 5 StR 491/23
13. Februar 2025
5 StR 491/23 13. Februar 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - 6 StR 406/24
5. Februar 2025
6 StR 406/24 5. Februar 2025