Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Grund der Durchsuchung (§§ 102, 103) sowie im Falle des § 102 die Straftat bezeichnen muß. Auch ist ihm auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände, falls aber nichts Verdächtiges gefunden wird, eine Bescheinigung hierüber zu geben.
StPO § 107 Durchsuchungsbescheinigung; Beschlagnahmeverzeichnis
Strafprozeßordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 247/16
26. April 2017
|
2 StR 247/16 | 26. April 2017 |
Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - StB 26 und 28/14, StB 26/14, StB 28/14
26. Januar 2017
|
StB 26 und 28/14, StB 26/14, StB 28/14 | 26. Januar 2017 |
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 1042/15
25. Februar 2016
|
1 BvR 1042/15 | 25. Februar 2016 |
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 1239/15
7. August 2015
|
1 S 1239/15 | 7. August 2015 |