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StPO § 108 Beschlagnahme anderer Gegenstände

Strafprozeßordnung

(1) Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten, so sind sie einstweilen in Beschlag zu nehmen. Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntnis zu geben. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine Durchsuchung nach § 103 Abs. 1 Satz 2 stattfindet.

(2) Werden bei einem Arzt Gegenstände im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gefunden, die den Schwangerschaftsabbruch einer Patientin betreffen, ist ihre Verwertung zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren gegen die Patientin wegen einer Straftat nach § 218 des Strafgesetzbuches unzulässig.

(3) Werden bei einer in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Person Gegenstände im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gefunden, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der genannten Person erstreckt, ist die Verwertung des Gegenstandes zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren nur insoweit zulässig, als Gegenstand dieses Strafverfahrens eine Straftat ist, die im Höchstmaß mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und bei der es sich nicht um eine Straftat nach § 353b des Strafgesetzbuches handelt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Disziplinarsenat) - 28 A 369/22.D
10. Dezember 2025
28 A 369/22.D 10. Dezember 2025
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 13 OB 144/24
19. Dezember 2024
13 OB 144/24 19. Dezember 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 35 K 3875/22
22. November 2024
35 K 3875/22 22. November 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 Ws 154/24
8. Oktober 2024
4 Ws 154/24 8. Oktober 2024
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 13 OB 243/23
22. Mai 2024
13 OB 243/23 22. Mai 2024
Beschluss vom Landgericht Itzehoe (2. Große Strafkammer) - 2 Qs 11/24, 2 Qs 16/24
2. Mai 2024
2 Qs 11/24, 2 Qs 16/24 2. Mai 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - StB 59/23
24. Oktober 2023
StB 59/23 24. Oktober 2023
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (80. Disziplinarsenat) - OVG 80 D 3/22
24. August 2023
OVG 80 D 3/22 24. August 2023
Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 12 Qs 52/22
9. Januar 2023
12 Qs 52/22 9. Januar 2023
Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (12. Senat) - 12 Bf 188/22.FZ
12. Dezember 2022
12 Bf 188/22.FZ 12. Dezember 2022