Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechslungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.
StPO § 109 Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände
Strafprozeßordnung
Referenzen
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Zitiert von
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 1042/15
25. Februar 2016
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1 BvR 1042/15 | 25. Februar 2016 |
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 1239/15
7. August 2015
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1 S 1239/15 | 7. August 2015 |