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StPO § 118b Anwendung von Rechtsmittelvorschriften

Strafprozeßordnung

Für den Antrag auf Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) und den Antrag auf mündliche Verhandlung gelten die §§ 297 bis 300 und 302 Abs. 2 entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 127/23
25. April 2023
3 Ws 127/23 25. April 2023